Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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ter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. September 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingb. 
Provinz Brandenburg, Negierungsbezirk Krankfurt. 
Obligation 
des Züllichau-Schwiebuser Kreises 
Littr.. #rn 
über Rthlr. Preußisch Kurant. 
Ar# Grund des unten bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
22. April 1858. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt sich 
die ständische Kommission für den Chausseebau des Züllichau-Schwiebuser Kreises 
Namens des Kreises durch diese, fär jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von .. ........ Thalern 
Preußisch Kurant, welche fuͤr den Kreis kontrahirt worden und mit fuͤnf Pro- 
zent jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht inner- 
halb einer Tilgungsperiode von ein und dreitig Jahren aus einem zu diesem 
Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich unter 
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe 
des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Zeitpunkt der Veendigung des 
Baues, spätestens aber vom Jahre 1869. ab, in dem Monate Januar jedes 
Jahres. ODer Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und 
Berräge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent- 
lich bekannt gemacht. Diese Bekanmmachung erfolgt sechs, drei, zwei und 
einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amsblatte der Königlichen Re- 
. 4967.) 77“. gierung
	        
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