Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 549 — 
Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Frankfurt. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Züllichau-Schwiebuser Kreises 
Litt. . über. Thaler zu fünf Prozent Zinsen über 
..... ThaerSclbergkoschen 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der 
Zeit vom 1. bis 15. April resp. vom 1. bis 15. Oktober und späterhin die 
Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligarion für das Halbjahr vo ..... 
is mit (in Buchstaben) Thaler Silbergroschen bei der 
Kreis-Kommunalkasse zu Züllichau. 
Zuͤllichau, den .ten ..... .. .. . . .. 18. 
Die ständische Kreis-Kommission 
für den Chausfeeban im Züllichau-Schwiebuser Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden 
Halbjahres an gerechnet, erhoben wird. 
Provinz Brandenburg, RNegierungsbezirk FSrankfurt. 
Talorn 
zur 
Kreis-Obligation des Züllichau-Schwiebuser Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des älichau- Schwiebuser Kreises 
..... «uberThalerafüanrozenthsen 
die „ Erre Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Züllichau. 
Züllichau, den #e 18. 
Die ständische Kreis-Kommission 
für den Chausseebau im Züllichau-Schwiebuser Kreise. 
  
(Nr. 4962—4963.) (Nr. 4963.)
	        
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