Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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des Statuts der Direktion zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes fuͤr die Bank erworben werden.“ 
„Viertens: Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, 
Rechnungen und Effekten, die in der Provinz Posen zahlbar sind, zu 
besorgen, und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung, 
jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Ein- 
zahlers lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der sol- 
chergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro- 
verkehr zu treten. Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vor- 
behalt einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide 
Theile angenommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals 
der Bank übersteigen.“ 
B. Dem F. 13. ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusetzen: 
„Es ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz 
Posen zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Provinzial-Aktien- 
bank besorgen können, nach der ihnen vom Verwaltungsrathe zu erthei- 
lenden Instruktion. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der 
Bank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und ihrer 
Bedürfnisse bewirkt.“ 
C. Die §F. 16. und 18. werden aufgehoben und durch nachstehende Bestim- 
mungen ersetz: 
F. 16. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn Thalern, zwanzig Tha- 
lern, funfzig Thalern, Einhundert Thalern und zweihundert Thalern Preußisch 
Kurant ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern aus- 
gestellten Noten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern nicht über- 
steigen. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen neun- 
hunderttausend Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zweihundert 
Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern für Handel und 
Gewerbe und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen werden. 
. 18. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verant- 
wortlich, daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher 
Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde 
und dem Reste in diskontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem 
Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu 
verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. Außerdem dienen alle Darlehns= 
forderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva 
zur Deckung der Noten. 
  
(Nr. 4903—4964.) (Nr. 4904.)
	        
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