Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4964.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Oktober 1858., betreffend die Errichtung einer Han- 
delskammer für die Städte Nordhausen, Benneckenstein, Bleicherode und 
Ellrich im Kreise Nordhausen. 
A- den Bericht vom 28. September d. J. genehmige Ich die Errichtung 
einer Handelskammer für die Staädte Nordhausen, Benneckenstein, Bleicherode 
und Ellrich im Kreise Nordhausen, Regierungsbezirks Erfurt. Die Handels- 
kammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Nordhausen. Sie soll aus neun Milt- 
gliedern bestehen, für welche fünf Stellvertreter gewählt werden. Die Städte 
Nordhausen, Bleichcerode und Ellrich bilden den einen, die Stadt Bennecken- 
stein den andern engern Wahlbezirk. Acht Mitglieder und vier Stellvertreter 
sind aus den Städten Nordhausen, Bleicherode und Ellrich, Ein Mitglied und 
Ein Stellvertreter aus der Stadt Benneckenstein zu wählen. Zur Theilnahme 
an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handels= und 
Gewerbtreibende der genannen Städte berechtigt, welche in der Steuerklasse 
der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten zu einer Gewerbestener von zwölf 
Thalern veranlagt sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung 
vom 11. Februar 1818. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 9. Oktober 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Nedigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuckdruckerei 
(N. Decker).
	        
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