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dentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die-
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der an-
geführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen
die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an
Unsere Regierung zu Düsseldorf start;
b) das im §F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte zu
Elberfeld;
P) die in den S§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die unter Nr. 14. angeführten Blätter geschehen;
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungs-Ter-
mine sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten
Zinszahlungs-Termines soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsieigenhändig vollzogen und
untker Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr-=
lässung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prä-
judiziren.
Gegeben Berlin, den 21. Dezember 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Elberfelder Stadt -Obligation
II. Emission
(-Trockener Stadtstempel.) —— (Stadtsiegel.)
über
zweihundert Thaler Kurant.
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom
.............. hierzuausdrücklichermächtigt,beurkundenundbekennen
shiermihdaßdernhaberdieserObligationzweiterEmissiondieSummevon
zweihundert Thalern Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadt
Elberfeld zu fordern hat.
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