Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

den  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem
  Tage  hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit
letzteren  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  falligen
  Zinskupons  einzuliefern;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag
der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

11)  Die  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  binnen
  drei  Monaten  nach  dem  Zahlungstermine  zur  Einlösung  vorgezeigt
werden,  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies
Depositum  überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge
  dürfen  nur  auf  eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte
  Anweisung  des  Oberböürgermeisters  zu  beslimmungsmaßiger
Verwendung  an  den  Rendanten  der  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.
Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind  den  Inhabern  jener  Obligationen
längstens  in  acht  Tagen  nack  Vorzeigung  der  Obligation  bei  der  Gemeindekasse
  durch  diese  auszuzahlen.

12)  Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obligationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  8.  jährlich  zu  erlassenden
  Bekanntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Veren  die
Obligationen,  dieser  wiederholten  Bekannmachungen  ungeachtet,  nicht
binnen  dreißig  Jahren  nach  dem  Zahlungskermine  zur  Einlösung  vorgezeigt,
  auch  nicht,  der  Bestimmung  unter  15.  #emäs,  als  verloren  oder
vernichtet  zum  Behufe  der  Ertheilung  neuer  Obligationen  binnen  dieser
Frist  angemeldet,  so  sollen  nach  deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt
  angesehen  werden  und  die  dafuͤr  deponirten  Kapitalbetraͤge  der
sadtischen  Verwaltung  zur  Verwendung  fuͤr  milde  Stiftungen  anheimfallen.


13)  Fuͤr  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  haftet  die  Stadt  Elberfeld
  mit  ihrem  gesammten  Vermoͤgen  und  ihren  saͤmmtlichen  Einkuͤnften,
  und  kann  die  Stadt,  wenn  die  Zinsen  oder  die  ausgeloosten  Obligationen
  nicht  zur  rechten  Zeit  bezahlt  werden,  auf  Zahiung  derselben
von  den  Glaͤubigern  gerichtlich  verfolgt  werden.

14)  Die  unter  5.  8.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erfolgen
  durch  die  Elberfelder  oͤffentlichen  Blaͤtter  und  durch  die  Amtsblaͤtter
oͤffentlichen  Anzeiger  der  Regierungen  zu  Duͤsseldorf,  Arnsberg  und

n.

15)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinskupons
  finden  die  auf  die  Staatsschuldscheine  und  deren  Zinskupons
Bezug  habenden  Worschriften  der  Verordnung  vom  16.  Juni  1819.
wegen  des  Aufgebors  und  der  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
Staatspapiere  .  1.  bis  13.  mit  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
Anwendung:

-a)  Die  im  §.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  muß  der  städtischen  Schul-(Mr.
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