den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit
letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine falligen
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag
der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
11) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt
werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies
Depositum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge
dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte
Anweisung des Oberböürgermeisters zu beslimmungsmaßiger
Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden.
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen
längstens in acht Tagen nack Vorzeigung der Obligation bei der Gemeindekasse
durch diese auszuzahlen.
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen
sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassenden
Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Veren die
Obligationen, dieser wiederholten Bekannmachungen ungeachtet, nicht
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungskermine zur Einlösung vorgezeigt,
auch nicht, der Bestimmung unter 15. #emäs, als verloren oder
vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser
Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt
angesehen werden und die dafuͤr deponirten Kapitalbetraͤge der
sadtischen Verwaltung zur Verwendung fuͤr milde Stiftungen anheimfallen.
13) Fuͤr die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elberfeld
mit ihrem gesammten Vermoͤgen und ihren saͤmmtlichen Einkuͤnften,
und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahiung derselben
von den Glaͤubigern gerichtlich verfolgt werden.
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Elberfelder oͤffentlichen Blaͤtter und durch die Amtsblaͤtter
oͤffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Duͤsseldorf, Arnsberg und
n.
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons
finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Worschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebors und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere . 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen
Anwendung:
-a) Die im §. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schul-(Mr.
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