Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Hasserode- Friedrichsthal nach den Harzforsten, gegen die Verpflichtung zur 
chausseemaͤßigen Unterhaltung derselben und gegen Wegfall des von der Stadt 
Wernigerode am Westernthore erhobenen Wegegeldes, ein halbmeiliges Chaussee- 
eld nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Tarife, einschließ- 
96 der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, zu erheben. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 15. Februar 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 4844.) Statut des Magdeburg- Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes. Vom 
1. März 1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der links- 
seitigen Elbniederung von der Neustadt-Magdeburg bis zur Ohre Behufs 
der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwem- 
mungen der Elbe zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die ge- 
setzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen ir 
bierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. 
§# 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung 
eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
g. 1. 
In der Niederung des linken Elbufers, welche sich von der Neusladt- 
Magdeburg bis an die Ohre und deren Mündung erstreckt, werden die Eigen- 
thümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne 
(Nr. 4843. 4844.) er-
	        
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