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Hasserode- Friedrichsthal nach den Harzforsten, gegen die Verpflichtung zur
chausseemaͤßigen Unterhaltung derselben und gegen Wegfall des von der Stadt
Wernigerode am Westernthore erhobenen Wegegeldes, ein halbmeiliges Chaussee-
eld nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Tarife, einschließ-
96 der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, zu erheben.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 15. Februar 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4844.) Statut des Magdeburg- Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes. Vom
1. März 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der links-
seitigen Elbniederung von der Neustadt-Magdeburg bis zur Ohre Behufs
der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwem-
mungen der Elbe zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die ge-
setzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen ir
bierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848.
§# 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung
eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut.
g. 1.
In der Niederung des linken Elbufers, welche sich von der Neusladt-
Magdeburg bis an die Ohre und deren Mündung erstreckt, werden die Eigen-
thümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne
(Nr. 4843. 4844.) er-