Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Deichverbande nach dem im g. 8. gedachten Verhaͤltniß des Neubaukatasters 
bewirkt werden. 
Diejenigen alten Deiche, welche nach dem Urtheile der Regierung als 
Stau= oder Quelldeiche nützlich und nothwendig sind, werden beibehalten und 
von den dabei Betheiligten nach dem Katasterverhaͤltniß unterhalten. 
Die Unterhaltung der alten Deiche an der alten Elbe übernimmt der 
Deichverband, sofern nicht die bisherigen Pflichtigen diese Deiche fuͤr die Gras- 
nutzung auch ferner unterhalten wollen. 
g. 4. 
Wo die bestehenden Vorfluthsverhaͤltnisse durch die Deichanlage gestört 
werden sollten, hat der Verband diejenigen neuen Hauptgraͤben anzulegen und 
zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niede- 
rung schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. 
Die bereits bestehenden Hauptgraͤben in der Niederung sollen, sofern 
deren Beibehaltung erforderlich erscheint, von den bisher dazu Verpflichteten 
auch ferner unterhalten werden, nachdem sie zuvoͤrderst nach der Bestimmung 
der Deichverwaltung von diesen, oder, wenn und soweit es derselben im allge- 
meinen Interesse nöthig oder zweckmaßig erscheint, auf Kosien des Verbandes 
gehörig in Scand gesetzt worden. 
Die Herstellung und Unterhaltung der sonsüigen Entwässerungsanlagen, 
namentlich aller Zulellungsgräben, bleibt Sache der nach den allgemeinen Vor- 
fluthsgesetzen hierbei Betheiligten. Streitigkeiten, welche zwischen dem Deich- 
amte und den Deichgenossen darüber entstehen, ob ein schon vorhandener Gra- 
ben beizubehalten, oder ein Graben neu anzulegen und als ein Hauptgraben 
u betrachten sei oder nicht, werden von der Regierung nach Anhörung beider 
heile entschieden. 
Die regelmaßige Räumung der Hauptgraben wird unter die Kontrole 
und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung 
des Deichhauprmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet 
werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzu- 
schreibenden Punkten geschehen. 
K. 5. 
Der Verband hat die Auslaßschleusen in seinen Deichen für die Hauptgrä- 
ben anzulegen und zu unterhalten. 
g. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten fuͤr Geld aus der Deichkasse 
(Nr. 4841.) aus-
	        
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