Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 54 — 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium fuͤr die landwinthschalfilichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung der Deichkatasier sind dieselben von der Re- 
gierung in Magdeburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund 
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der spateren Ausgleichung auszuschrei- 
ben und einzuziehen, sobald das betreffende Kataster von dem Kommissarius 
aufgestellt und den Betheiligten zugefertigt ist. 
Nach Ablauf eines dreijährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Reviskon des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist zu verfahren wie bei der ersten Aufstellung. 
K. 10. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Anlagen wird 
vorlaäufig auf jährlich fünf Silbergroschen für den Normalmorgen des Allge- 
meinen Katasters und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds auf zehn- 
tausend Thaler festgesetzr. 
g. 11. 
Den Besitzern derjenigen Grundstuͤcke, welche durch Ruͤckstau, aufgestau- 
tes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt werden, sind fuͤr das 
betreffende Jahr die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge der beschaͤdigten Flaͤchen 
zu erlassen, wenn dieselben in Folge der Ueberschwemmung nach dem Ermessen 
des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer gewoͤhnlichen Jahres- 
nutzung geliefert haben. 
F. 12. 
Die Deichgenossen, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommumikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhäáltnißmäßigen Geldbeitrag zur 
Deichkasse leisten. Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte und auf Be- 
schwerden von der Regierung endgültig festgesetzt. 
g. 13. 
Behufs der Wahl der Repraͤsentanten im Deichamte wird die zum Deich- 
verbande gehoͤrende Niederung in neun Bezirke getheilt. 
Den ersten Bezirk bilden 
die beiden Domainen in Wolmirstedt, 
en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.