Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Das Handelsgericht beschließt in der Rathskammer uͤber die Entlassung 
des Syndiks, nach vorheriger Vernehmung desselben, und über die Ernennung 
eines anderen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. 
Zu der Ernennung neuer Syndiken bedarf es keiner nochmaligen Vor- 
schläge der versammelten Gläubiger, wenn nicht etwa deren Einholung für an- 
gemessen erachtet wird. 
Der entlassene Syndik muß, sobald er durch den Fallimentskommissar 
von seiner Entlassung in Kenntniß geetr ist, seine Verrichrungen einstellen, und 
nach Vorschrift des Artikels 481. dem neuen Syndik Rechnung legen. 
Artikel 527. 
Kommt kein Konkordat zu Stande, so schließen die von dem Falliments- 
Kommissar zusammenberufenen Glaͤubiger nach Stimmenmehrheit der anwesen- 
den Personen einen Vertrag über die auszuführende Liquidation der Masse 
(Vereinigungsyerrrag). Sie haben zugleich ihre Vorschläge in Betreff der zu 
ernennenden definitioen Syndiken zum Protokoll des Kommissars zu machen. 
Das Handelsgericht ernennt ohne Verzug, unter Berücksichtigung der 
von den Gläubigern gemachten Worschläge, ohne jedoch an dieselben gebunden 
zu sein, einen oder mehrere definitive Syndiken, denen auch die Funktionen eines 
Kassirers obliegen, wenn nicht zur Empfangnahme der eingehenden Gelder ein 
besonderer Syndik oder Kassirer ernannt wird. 
Die provisorischen Syndiken können zu definitiven ernannt werden. Ge- 
schieht dies nicht, so haben sie den definitiven Syndiken Rechnung zu legen, 
wie dies im Artikel 481. hinsichtlich der Agenten bestimmt ist. 
Die in den Artikeln 497. und 498. in Betreff der provisorischen Syn- 
dien gegebenen Vorschriften finden auch bei den definitiven Syndiken An- 
wendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Mai 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald. 
v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow. 
Gr. v. Pöäckler. v. Bethmann-Hollweg. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Poftuchdruckerei 
(K. Decker).
	        
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