Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Im  übrigen  ist  bei  der  Berechnung  nur  die  reine  Fracht  unter  Ausschluß  aller  Nebengebühren,
abgesehen  vom  Schlepplohn  (Tarifnummer  Ge  Abs.  2)  zu  berücksichtigen.
Beförderung  7.  Bei  der  Beförderung  eigener  Waren  in  eigenen  Wasserfahrzeugen  greifen  in  bezug
sigener  aae  n  auf  die  Stempelerhebung  die  nachstehenden  Grundsätze  Platz:
Schiffen.  1.  Vom  Ausland  eingehende  Sendungen.
Eine  Stempelpflicht  liegt  nicht  vor,  falls
a)  der  Reeder  zur  Zeit  der  Abladung  bereits  Eigentümer  der  Ware  und
zugleich  Empfänger  derselben  ist,  und
b)  die  von  ihm  etwa  ausgestellten  Konossemente  nicht  an  dritte  Personen

(Ablader,  Bankier,  Käufer)  zur  Geltendmachung  von  Rechten  an  der  Ware

ausgehändigt  werden.

2.  Vom  Inland  nach  dem  Ausland  ausgehende  Sendungen.

Die  über  diese  Sendungen  ausgestellten  Konossemente  sind  stets  stempelpflichtig.
  Die  Ausstellung  von  Konossementen  für  die  Zwecke  der  Versteuerung
ist  jedoch  nicht  erforderlich,  falls  der  Reeder  zugleich  Eigentümer,  Ablader  und
Empfänger  der  Ware  ist.

3.  Sendungen  von  einem  Orte  des  Inlandes  nach  einem  anderen  Orte  des  Inlandes.
Eine  Stempelpflicht  liegt  nicht  vor,  falls
a)  der  Reeder  zugleich  Ablader  und  Empfänger  der  Ware  ist,  und
b)  die  von  ihm  ausgestellten  Konossemente  (Ladescheine)  nicht  an  dritte
Personen  (Bankier,  Käufer)  zur  Geltendmachung  von  Rechten  an  der
Ware  ausgehändigt  werden.
8.  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  Ga,  b  und,  soweit  eine  Verpflichtung  zur  Aushändigung
  stellung  von  Frachturkunden  besteht,  auch  im  Falle  der  Tarifunmmer  6ue1  ist  es  zulässig,

d  Aufbe-  -.  .  .
mIvaLrMmc  statt  der  Konnossemente  oder  Frachtbriefe  andere  ähnliche  Urkunden  (Parcel=  oder  Teilbon
  Fracht=  empfangsscheine  und  dergleichen)  auszustellen  und  zu  versteuern.
2.  Eisenbahn-  9.  (1)  Im  Verkehre  der  im  Ausland  gelegenen  Stationen  deutscher  Eisenbahnver-W

  waltungen  unter  sich  und  mit  ausländischen  Stationen  ist  der  Frachturkundenstempel  nicht

dem  Ausland.  zu  erheben.

(2)  Im  Verkehre  von  und  nach  Deutschland  sind  diese  Stationen  für  die  Verwendung
des  Stempels  als  Inlandsstationen  anzusehen.

(3)  Der  Frachturkundenstempel  ist  für  solche  Sendungen  nicht  zu  erheben,  die  bei  den
auf  deutschem  Gebiete  gelegenen  Stationen  einer  ausländischen  Bahnverwaltung  mit  ausländischen
  Binnenfrachtbriefen  nach  dem  Ausland  aufgegeben  werden  oder  von  da  eingehen,
ferner  für  solche  Sendungen,  die  zwischen  zwei  auf  deutschem  Gebiete  gelegenen  Stationen
ausländischer  Bahnverwaltungen  über  im  Ausland  gelegene  Bahnstrecken  abgefertigt  werden.

Ausstellung,
Aus-