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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNNr. 19.—
(Nr. 5071.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Mai 1859., betreffend die in Gemäßheit des
Gesetzes vom 21. Mai 1859. (Gesetz-Sammlung S. 242.) aufzunehmende
Staatsanleihe von dreißig Millionen Thaler.
A. Ihren Antrag vom 27. d. M. genehmige Ich, daß in Gemaßheit des
Gesetzes vom 21. Mai d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der
Militair= und der Marine-Verwaltung (Gesetz-Sammlung S. 242.), eine
Staarsanleihe von dreißig Millionen Thaler aufgenommen werde. Die An-
leihe ist in Schuldverschreibungen über
funfzig Thaler,
Einhundert Thaler,
zweihundert Thaler,
fünfhundert Thaler und
Eintausend Thaler
auszugeben, mit fünf Prozent jährlich am 2. Januar und 1. Juli jedes
Jahres zu verzinsen, und vom 1. Januar 1863. an mit Einem Prozent des
Gesammt-Kapitals, sowie mit dem Betrage der durch die Amortisation er-
sparten und der prakludirten Zinsen zu tilgen. — Dem Staate bleibt das
Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds vom 1. Januar 1870. ab zu verstärken,
wogegen derselbe niemals verringert werden darf. Ich ermächtige Sie, hier-
nach die weiteren Anordnungen zur Ausführung der Anleihe zu treffen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen.
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 28. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. Patow.
An den Finanzminister.
Jahrgang 1859. (Nr. 5071.—5072.) *37 (Nr. 5072.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 4659.