Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Der Ausmuͤnzungsfuß der Sechs- und Drei-Kreuzerstuͤcke wird auf 58 
Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt. 
Artikel 12. 
Die Auspraͤgung von Einkreuzerstuͤcken von Silber oder Kupfer und de- 
ren Theilstuͤcken, sowie die gegenseitige Annahme derselben, bleibt dem Ermessen 
der einzelnen Staaten uͤberlassen. 
ie Einkreuzerstuͤcke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren 
Münzfuße als zu 6003 Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen, und 
es soll in der Kupferscheidemünze der Zollzentner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. 
ausgebracht werden. « 
Artikel 13. 
Der Silbergehalt der Sechs= und Drei-Kreuzerstücke wird zu 350 Tausend- 
theilen angenommen. 
Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzerstücke 
17 Millimeter betragen. 
Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staa- 
tes mit einer die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift und 
dn N die Werthangabe nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Ei- 
enlaub. 
Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte bei beiden Münzsorten im 
Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf 7 Tausendtheile 
festgesetzt, bei der Stückelung ist für die möglichst genaue Einhaltung der auf 
ein Pfund gehenden Stückzahl Sorge zu tragen, und darf die Abwelchung im 
Mehr oder Weniger Ein Prozent nicht übersteigen. 
Artikel 14. 
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich: 
a) ihre eigene Silber= und Kupfer-Scheidemünze niemals gegen den ihr bei- 
gelegten Werth berunterzusetzen, auch eine Außerkurssetzung derselben 
nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungsfrist von minde- 
stens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem 
Ablaufe öffenrlich bekannt gemacht worden ist; 
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung das Ge- 
präge undeutlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie 
in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen; 
P) auch dieselbe nach dem namlichen Werthe in näher zu bezeichnenden 
Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Landen kursfähige Münze 
umzuwechseln. 
Die zur Umwechselung angebotene Summe darf jedoch in Silber- 
scheidemünze nicht unter 40 Gulden, in Kupferscheidemünze nicht unter 
10 Gulden betragen. · 
mk.so74.) Ar-
	        
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