Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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c) die Niederung von Altenzaun abwärts bis zum Ende des Winterdeichs 
in der Garbe (Wische, Geest und Garbe, einschließlich der linksseitigen 
Niederung an Ucht, Biese und Aland, soweit sie der Inundation der 
Elbe bei Deichbrüchen ausgesetzt ist). 
Gewöhnliche Deichlast. 
g. 3. 
Die gewoͤhnliche Deichlast, welche in der Unterhaltung und Vertheidigung 
der Deiche besteht, wird wie bisher geleistet. 
Die Normalisirung der Deiche, wobei eine Kronenlage von zwei Fuß 
uͤber dem bekannten hoͤchsten Wasserstand fuͤr jetzt als Norm der Hoͤbe dersel- 
ben anhunehmen ist, erfolgt allmalig durch die Kavelbesitzer nach Maaßgabe 
der Anbote, vorbehaltlich der Bestimmungen der G. 16. und 17. des Regle- 
ments vom 1. September 1770. 
Die in Tit. V. Alinea 9. der Deichordnung vom 20. Dezember 1695. 
bestimmte Strafe von 5 Wispel Hafer wird aufgehoben und dafür eine Geld- 
strafe von 10 bis 50 Rthlr. substiruirt. Der Deichhauptmann ist auch befugt, 
auf Kosten des bei Lieferung der vorgeschriebenen Deichmaterialien säumigen 
Interessenten die Beschaffung der fehlenden oder unvorschriftsmäßig gelieferten 
Materialien sofort zu bewirken. « 
Das Deichamt kann mit Genehmigung der Regierung zur Ergänzung 
lückenhafter und zur Aufklärung zweifelhafter Bestimmungen in Betreff der 
Deichvertheidigung Beschlüsse fassen und nach Bedürfniß ein Regulativ erlassen. 
K. 4. 
In der Bittkau-Boelsdorfer Niederung (K. 2. a.) kritt bei den Schell- 
dorfer Deichen die Veränderung ein, daß ein Drittel derselben der Länge nach 
dem Rittergute und der Gemeinde Jerchel zur künftigen Unterhaltung überwie- 
sen wird an Stelle des früheren Jerchelschen Deiches, welcher durch die An- 
legung des Schelldorfer Deiches embehrlich geworden ist. 
Die örtliche Ueberweisung dieser Kavel und die Eintheilung derselben 
unter Rittergut und Gemeinde Jerchel erfolgt durch die Verwaltungsbehörden. 
Bei der Eintheilung zwischen Rittergut und Gemeinde wird der betheiligte 
Grundbesitz beider in der Niederung als Maaßstab und das Kataster für die 
außerordentlichen Deichlasten hierbei als Anhalt dienen. 
In Betreff des Beitragsverhältnisses zwischen dem Rittergut und der 
Gemeinde Grieben bewendet es bei den bestehenden Observanzen bis dahin, wo 
eine anderweite Einigung erfolgt ist. 
Außerordentliche Deichlast. 
C. 5. 
Als außerordentliche Deichlast, welche in jeder Niederung gemeinsam ge- 
tragen wird, ist anzusehen: x 
1) die
	        
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