Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. . 
Berlin, den 6. Dezember 1858. 
Im Namen Sr. Majestät des Kdnigs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. o. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
i etreffend eine Statut der Bergisch- 
Nr. 4998.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zum 
Märkischen Cisenbahngesellschaft. Vom 20. Dezember 1858. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
MN.. “ % Soommv Onaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft in der General= 
versammlung vom 25. November 1858. die Ergänzung resp. Abänderung ihres 
unterm 12. Juli 1844. (Gesetz-Sammlung für 1844. S. 315.) landesherrlich 
bestätigten Statuts durch Einführung besonderer Anweisungen zur Empfang- 
nahme der künftig auszugebenden Serien von Dividendenscheinen, sowie durch 
Anordnung eines anderweiten Verfahrens in den Fällen des Verlustes von 
Oividendenscheinen beschlossen, auch der Deputation der Aktionaire der Ber- 
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft die Ermächtigung zur Abfassung eines 
entsprechenden Statutnachtrages und zur Vereinbarung desselben mit der Staats- 
regierung ertheilt hat, wollen Wir den anliegenden, von der gedachten Depu- 
tation im Einvernehmen mit der Eisenbahndirektion zu Elberfeld aufgestellten 
und unter dem 25. November 18538. notariell anerkannten Nachtrag zu dem 
Statut der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft hiermit in allen Punkten 
bestatigen. 
Die gegenwärtige Beflätigungs-Urkunde soll nebst dem Nachtrage zu dem 
Gesellschaftsstatute durch die Gesetz-Sammlung bekannt gemacht werden. 
Urkund-
	        
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