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wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. .
Berlin, den 6. Dezember 1858.
Im Namen Sr. Majestät des Kdnigs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. o. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
i etreffend eine Statut der Bergisch-
Nr. 4998.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zum
Märkischen Cisenbahngesellschaft. Vom 20. Dezember 1858.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
MN.. “ % Soommv Onaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft in der General=
versammlung vom 25. November 1858. die Ergänzung resp. Abänderung ihres
unterm 12. Juli 1844. (Gesetz-Sammlung für 1844. S. 315.) landesherrlich
bestätigten Statuts durch Einführung besonderer Anweisungen zur Empfang-
nahme der künftig auszugebenden Serien von Dividendenscheinen, sowie durch
Anordnung eines anderweiten Verfahrens in den Fällen des Verlustes von
Oividendenscheinen beschlossen, auch der Deputation der Aktionaire der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft die Ermächtigung zur Abfassung eines
entsprechenden Statutnachtrages und zur Vereinbarung desselben mit der Staats-
regierung ertheilt hat, wollen Wir den anliegenden, von der gedachten Depu-
tation im Einvernehmen mit der Eisenbahndirektion zu Elberfeld aufgestellten
und unter dem 25. November 18538. notariell anerkannten Nachtrag zu dem
Statut der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft hiermit in allen Punkten
bestatigen.
Die gegenwärtige Beflätigungs-Urkunde soll nebst dem Nachtrage zu dem
Gesellschaftsstatute durch die Gesetz-Sammlung bekannt gemacht werden.
Urkund-