Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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fenlegung ist durch die Amtsblaͤtter der Regierungen zu Duͤsseldorf und Coͤln, 
sowie in den Gemeinden in ortsuͤblicher Weise mit der Aufforderung bekannt 
u machen, Reklamationen gegen das Kataster innerhalb dieser Frist bei dem 
egierungskommissarius anzubringen. Spaͤter eingehende Beschwerden werden 
nicht beruͤcksichtigt. Die eingegangenen Reklamationen werden von dem Kom- 
missarius unter Zuziehung des Beschwerdefuͤhrers, eines Vorstandsmitgliedes und 
der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Diese Sachverständigen, und 
zwar hinsichtlich der Vermessung ein vereideter Feldmesser, binsichtlich der Bo- 
nitaͤt und Einschätzung zwei ökonomische Sachversiändige, werden von der Regie- 
rung in Dusseldorf ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden der 
Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile 
mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster demgemäß festgestellt. 
Andeufalls werden die Akten der Regierung in Duͤsseldorf zur Entscheidung 
vorgelegt. 
Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minisier für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosien der Untersuchung 
und Entscheidung den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Katkasier wird von der Regierung in Dusseldorf ausge- 
fertigt und dem Vorstande zugestellt. 
6. 
Die vorhandenen, auf gemeinsame Kosten hergestellten Entwässerungs- 
Anlagen und solche Verbesserungen derselben, welche größeren Abtheilungen der 
Bruchfläche gemeinsam nutzen, werden von der ganzen Genossenschaft unterhalten 
und auögefühn. 
Die sonst etwa nöthigen kleinen Gräben zur Entwässerung eines einzelnen 
oder mehrerer Grundsiücke, desgleichen die etwa von den Betheiligten gewünschten 
Bewässerungsanstalten sind von den speziell dabei betheiligten Grundbesitzern 
anzulegen und zu unterhalten. 
Wo mehrere Grundbesitzer bei einer solchen Anlage betheiligt sind, da 
hat der Genossenschaftsvorstand das Recht, die Anlage zu vermitteln und die 
Ausführung nöthigenfalls auf Kosien der Betheiligten zu veranlassen, nachdem 
der Pan dazu von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
nach Anhöbrung der Betheiligten fesigesiellt worden. 
Entsicht ein Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosien der Genossen- 
schaft oder von den dabei betheiligten Grundbesitzern auszuführen und zu unter- 
halten sind, so entscheidet darüber die Regierung in Düsseldorf und in weiterer 
Instanz der Minister für die landwinhschaftlichen Angelegenheiten mit Aus- 
schluß des Rechtsweges. 
g. 6.
	        
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