Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

g. 6. 
Ueber die von der Genossenschaft zu unterhaltenden Graͤben, Daͤmme, 
Bruͤcken, Schleusen und sonstigen Anlagen, sowie uͤber die etwaigen Grundstuͤcke 
der Genossenschaft ist ein Lagerbuch von dem Genossenschaftsvorsteher zu fuͤhren 
und von dem Vorstande festzustellen. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen 
werden dem Vorstande bei der jaͤhrlichen Rechnungsablage vorgelegt. 
S. 7. 
Der Genossenschaft wird für die Ausführung der Pläne, welche zur 
Verbesserung der Anlagen nach §G. 2. und 5. beschlossen werden, und die Ge- 
nehmigung der Regierung resp. des Ministers für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten erlangen, das Recht der Expropriation verliehen. 
Kraft dieses Rechtes ist die Genossenschaft namentlich befugt, die Abtre- 
tung oder vorübergehende Ueberweisung der zu neuen Gräben und Wegen oder 
zur Unterbringung der Erde und des Schuttes bei Ausgrabungen und Bauten, 
ur Ablagerung, sowie zur Entnahme der Baumaterialien an Sand, Lehm, 
aösn, und dergleichen erforderlichen Terrains gegen Entschddigung in Anspruch 
zu nehmen. 
Die Ermittelung und Fesisetzung der Entschädigung erfolgt beim Mangel 
der Einigung in dem für die Expropriation gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände in den einzelnen Fällen der 
Expropriation unterliegen, sieht der Regierung in Ousseldorf und in weiterer 
Insianz dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
K. 8. 
An der Spitze der Genossenschaft stehr der Genossenschaftsvorsteher, 
welcher von dem Vorstande gewählt wird und, soweit er durch dieses Statut 
nicht beschränkt ist, die selbsiständige Leirung und Verwallung aller Angelegen- 
heiten der Genossenschaften zu besorgen hat. 
Zu seinem Geschäftsbereiche gehbren insbesondere folgende Gegenstande: 
1) die Zusammenberufung des Vorstandes und die Vertretung der Genossen- 
schaft nach Außen hin, namentlich in Prozessen; 
2) die Ausfertigung der Beschlüsse und Urkunden Namens der Genossen- 
schaft. Zum Abschlusse von Verträgen und Vergleichen über Gegen- 
stände von funfzig Thalern und mer bedarf es der Genehmigung des 
Vorstandes. 
Vertrage und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Vor- 
steher allein ab und hat nur die Verhandlungen nachtraglich dem Vor- 
stande zur Kenntnißnahme vorzulegen; · 
(Nr. 5171.) 3) die
	        
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