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(Nr. 5172.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Januar 1860., betreffend die Abänderung des
Schlußsatzes des &. 43. b. des Reglements für die Feuersozietckt der Ost-
preußischen Landschaft vom 30. Dezember 1837., unter Berücksichtigung
der durch die Allerhöchsten Erlasse vom 21. September 1848. und 6. April
1858. bestatigten Zusätze zu diesem Paragrophen.
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A.n Ihren Bericht vom 13. Januar d. J. will Ich an Stelle des Schluß-
satzes des &. 43.D. des Reglement#s für die Feuersozietä4t der Ostpreußischen
Landschaft vom 30. Dezember 1837. (Gesetz-Sammlung für 1838. S. 97. ff.),
sowie der durch die Orders vom 21. September 1848. und 0. April 1858. be-
stätigten Zusätze zu diesem Paragraphen, unter Berücksichtigung des Beschlusses
des 23. Generallandtags der Ostpreußischen Landschaft, folgende Bestimmungen
genehmigen:
Die Anschaffung aller Spritzen, mit Ausnahme der Handspritzen,
soll mit dreißig Prozent ihres Werthes pramürt, jedoch das Marimum
der Prämie auf neunzig Thaler für jede Spritze beschränkt werden. Mit
Ausnahme der Handspritzen sollen an allen Spritzen, welche im Gebrauch
zum Löschen des Feuers an den bei der landschaftlichen Fenersozietät
versicherten Gebäuden beschädigt worden sind, die Instandsetzungskosten
ersetzt werden. — Oie Entschadigungsansprüche Hinsichts der Instand-
setzungskosien müssen jedoch bei Verlusi des Rechts auf Ersatz innerhalb
dreier Monate, vom Tege des Brandschadens an gerechnet, bei der Ge-
neral-Feersozieräts-Oireklion der Ostpreußischen Landschaft angemeldet
werden.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren und
übrigens das Weitere von Ihnen zu veranlassen.
Berlin, den 23. Januar 1860.
Im Namen Sr. Majestat des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Gr. v. Schwerin.
An den Minister des Innern.
(Nr. 5173.)