Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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wie sie im F. 1. des Cöln-Crefelder Statuts vorgesehen, z8 bauen, zunaͤchst 
innerhalb eines Zeitraums von funfzehn Jahren nicht gestellt und auch nach 
Ablauf dieser Frisi blos in dem Falle erhoben werde, daß das in dem Gesammt- 
Unternehmen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft angelegte Kapital einen jähr- 
lichen Reinertrag von sechs Prozent aufgebracht und sich für die Ausführung 
dieser Zweigbahn, unerachtet der Lhbrigen Wahrnehmung des Verkehrsinteresses 
zwischen Düsseldorf und Crefeld über Neuß, ein praktisches Bedürfniß heraus- 
gestellt haben wird. 
g. 2. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, auf den Stationen 
zu Crefeld und Neuß die baulichen Einrichtungen, die erforderlich sind, um 
neben dem Betriebe der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher und Aachen-Düssel- 
dorfer Bahn einen abgesonderten selbstständigen Bahnbetrieb von Cöln nach 
Crefeld möglich zu machen, soweit dieselben nicht schon vorhanden, auf ihre 
Kosien auszuführen und, vorausgesetzt, daß sie bis zum 1. März 1860. in das 
erforderliche Terrain eingewiesen und die höhere Genehmigung der Baupläne 
bis dahin ertheilt ist, spätestens bis zum 1. Juni 1860. fertig herzustellen und 
hierauf den Betrieb der Cöln-Crefelder Bahn zu übernehmen. 
In Cöln wird nach erfolgter Betriebsübernahme der un Bau begriffene 
und voraussichtlich bis zum Ende dieses Jahres als Central-Personenbahnhof 
der Rheinischen Eisenbahn fertig zu stellende Bahnhof am botanischen Garten 
zugleich als Bahnhof der Cöln-Crefelder Bahn benutzt. 
Oen Tag der Betriebsübernahme bestimmt des Herrn Handelsministers 
Ercellenz und wird dieselbe, sofern die vorgedachten Bauten in Crefeld und 
Neuß bis dahin vollendet sind, spätesiens drei Monate nach Allerhöchsier Ge- 
nehmigung des gegenwärtigen Vertrages erfolgen. 
K. 3. 
Mit dem Tage der Betriebsübertragung geht die Göln-Crefelder Eisen- 
bahn mit allen Pertinenzien, Rechten und Gerspigzeigen. Jummoblllen und Ge- 
bäuden, Mobilien und fahrendem Zeuge, ausstehenden Forderungen, kurz in 
ihrem gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögen, nichts davon aus- 
genommen, mit allen dem Eigenthum obliegenden Lasten und Gefahren in das 
volle und unwiderrufliche Eigenthum der Rheinischen Eisenbahngesellschaft über, 
namentlich werden derselben auch die noch etwa vorhandenen baaren Bestände 
und Baufonds überwiesen, und verpflichtet sich die Cöln-Crefelder Eisenbahn- 
Gesellschaft, dieselben durch keine zu deren Lasien erfolgende Zins= oder Oivi- 
dende-Vertheilung an die Aktionaire zu schmälern, sondern zur Zins= oder Divi- 
dende-Vertheilung lediglich die Nettolberschüsse des Betriebes zu verwenden. 
S. 4. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft übernimmt dagegen alle der Cöln- 
Crefelder Eisenbahngesellschaft obliegenden Schulden und PVerdinolichrelten, na- 
mentlich auch diejenigen Verpflichtungen, welche der Gesellschaft gegen die In- 
haber der Cöln-Crefelder Prioritäts-Obligationen obliegen, jedoch mit der aus- 
Nr. 5175,) 1007½ drück-
	        
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