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1849. S. 339. ff.), 11. März 1850. (Gesetz-Sammlung für 1850. S. 207. ff.),
5. September 1855. (Gesetz-Sammlung für 1855. S. 621. ff.) kreirten 1,100,000
Rthlr. und 2,300,000 Rthlr. Prioritäls-Obligationen I. und 1lI. Serie, bezie-
hungsweise den ehemals Düsseldorf-Elberfelder Prioritäts-Anleihen von Einer
Million Thalern zufolge Allerhöchsten Privilegiums vom 28. April 1842. und
von 100,000 Rehlr. zufolge Allerhöchsien Privilegiums vom 11. September
1850., sowie ferner zufolge der Allerhöchsten Privilegien vom 6. Juli 1833.
(Gesetz-Sammlung für 1553. S. 485. ff.) und 23. März 1857. (Gesetz-Samm-
lung für 1857. S. 171. ff.) den Inhabern der Priorikäts-Obligationen der
Dortmund-Soesier Eisenbahn 1. und 1I. Serie rücksichtlich der aus dem Netto-
Ertrage dieser Strecke etwa nicht zu deckenden Zinsen, und zufolge dec Aller-
höchsten Prioilegiumns vom 20. Oktober 1850. (Gesetz-Sammlung für 1850.
S. 874. ff.) den Inhabern der Prioritaäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft III. Serie hinsichtlich des von der Gesellschaft gewährlei-
sieten Zinsenamtheils, zusteht — an dem Nettoertrage der Bergisch-Maärkischen
Eisenbahn von Düsseldorf nach Oortmund, sowie von Dortmund und Witten
nach Ouisburg und Oberhausen ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm-
aktien und der zu denselben gehörigen Oividendenscheine.
Es bleibt der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vorbehalten, Be-
hufs weiterer Vervollsiändigung ihrer Anlagen und Betriebsmittel mit Geneh-
migung des Staates eine weitere Prioritäts-Anleihe, jedoch nur bis zum Be-
trage von Einer Million Thalern, mit gleichem Vorzugsrechte, insbesondere auch
hinsichtlich des um F. 9. erwähnten Pfandrechtes zu machen.
. 6.
DOiie Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im
K. 3. enthaltenen Amortise gen zu fordern, ausgenommen:
1*
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsemtirte
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
h) wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Bergisch-Mär-
kischen Eisenbahngesellschaft gehörigen Bahnen aus Verschulden der Ge-
sellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn die im F. 3J. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.
In den Fällen ad a. und h. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintrirt,
zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Jahlung des betreffenden Zins-
kupons, zu D. bis zur Wiederhersiellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem sul c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritärs= Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquanums hätte stattsinden
sollen. In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche In-
ver-