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(Nr. 5178.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1800., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von Friedeberg nach dem dortigen Bahnhofe der Kreuz-Küstrin-Frank-
furter Eisenbahn.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Friedeberg, im Kreise Friedeberg des Regierungsbezirks Frankfurt a. d. O.,
nach dem dortigen Bahnhofe der Kreuz-Kusirin-Frankfurter Eisenbahn geneh-
mig habe, verleihe Ich hierdurch der Stadt Friedeberg das Expropriations-=
recht fuͤr die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstuͤcke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseeban= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen besiehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straße. Zugleich will Ich der Stadt Friedeberg gegen Uebernahme der
kunftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
fenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats=
Chausseen von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß isi durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. Januar 1860.
Im Namen Sr. Mgjesiät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5170.)