Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5179.) Statut für den Brandenburger Havel-Krautungsverband. Vom 16. Januar 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, . 
verordnen, um den Wasserabfluß in der Havel waͤhrend der Sommerzeit zum 
Vortheil der angrenzenden Niederungen zu verbessern, daß die Grundbesitzer 
der Havelniederung von Brandenburg bis Rathenow zu einem Krautungsver- 
bande vereinigt werden und !*r en nach Anhörung der Becheiligten, dem 
Antrage der überwiegenden Pe haße derselben entsprechend, auf Grund des 
Gesetzes, betreffend die Bildung von Genossenschaften zu Entwässerungsanlagen 
vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Sammlung 1853. S. 182. ff.), die Bildung eines 
„Brandenburger Havel-Krautungsverbandes“, 
ertheilen demselben auch nachstehendes Statut: 
K. 1. 
Zu dem Krautungsverbande gehbren die Besitzer aller derjenigen Grund= unfong des 
stücke, welche von dem mangelhaften Abfluß des Havelwassers Schaden erlei-Verbandss. 
den oder von dem beförderten Abfluß Vortheil erlangen, und zwar von den 
Stamwerken bei Brandenburg abwaärts bis zur unteren Grenze der Rathenower 
Flur. Ist es zweifelhaft, ob die Besitzer von Grundstücken bei Brandenburg 
zum Verbande gehbren, so entscheidet der Umstand, ob sie vom Oberwasser 
er, vom Unterwasser der Srauwerke leiden. Nur die letzteren gehören zum 
erbande. 
i 
Der Verband wird vorläufig auf drei Jahre, in denen wirklich gekrautet Deuer des 
wird, errichtet. Dieser Zeitraum nimmt mit der erfolgten Konstituirung der Ver andes. 
Behörden des Verbandes seinen Anfang. 
K. 3. 
Dem Verbande liegt für den Zeitraum seines Bestehens in seinen Gren-Oöliegenhechen 
zen die Krautung des Havelflusses, sowie die gleichzeitige Herausschaffung des diz Verban. 
Krautes aus dem letzteren, mit den ihm zu Gebote stchenden Mitteln G. 4.) 
ob, sobald der Wasserstand der Havel und ihr Krautwuchs eine Beförderung 
des Wasserabflusses für die betheiligten Grundstücke wünschenswerth macht. 
(Nr. 5179.) 125 . 4.
	        
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