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K. 10.
Gna. Der Verband steht unter Leitung und Oberaufsicht der Regierung in
Pden de Potsdam. Beschwerden über den Königlichen Kommissarius oder über den
Vorstand sind bei dieser Regierung, beziehungsweise bei dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten, anzubringen.
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Allgemeine Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherr-
Beftimmung, licher Genehmigung erfolgen. «
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Januar 1860.
(L. S§.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Pückler.
(Nr. 5180.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Januar 1800., betreffend die Verleihung eines
Theilnahmerechts an der durch Allerhöchste Order vom 24. Februar 1843.
für die Besitzer gräßerer Familien-Fideikommisse im ständischen Verbande
des Königreichs Preußen gestifteten Kollektivstimme an den Grafen
v. Keyserling-Neustadt.
D. Vorbehalte in dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialsiände für
das Königreich Preußen vom 1. Juli 1823. gemáß, habe Ich dem Grafen
v. Keyserling-Neustadt mit Rücksicht auf das von ihm, mit seinen die Herr-
schaft Neustadt bildenden Gütern gesüftete, in der Graf v. Keyserlingschen Fa-
milie nach dem Rechte der Ersigeburt vererbliche beständige Familien-Fideikom=
miß, ein Theilnahmerecht an der durch die Order vom 24. Februar 1843.
(Gesetz-Sammlung S. 39.) für die Besitzer größerer Familien-Fideikommisse
im ständischen Verbande des Königreichs Preußen gestifteten Kollektivstimme
für sich und seine männlichen Nachfolger im Besitze der Herrschaft Neustadt,
vorbehaltlich der Ernennung weiterer Theilnehmer an dieser Stimme, verliehen.
Ich bestimme demgemäß, daß die jedesmaligen männlichen Fideikommißbesitzer
der Grafschaft Rautenburg und der Fideikommißherrschaft Neustadt nach er-
reichter Großjährigkeit berechtigt sein sollen, auf den Provinziallandtagen im
Königreich Preußen persbnlich zu erscheinen und eine gemeinschaftliche Stimme
zu