Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Schemo. 
Provinz Brandenburg, Negierungebezirk Potsdam. 
Obligation 
des Teltower Kreises 
A# Grund der unten . Allerhöchst bestätigten Kreistags- 
beschlüsse vom 28. Oktober und 15. Dezember 1858. wegen Aufnahme einer 
Schuld von 20,000 Thalern bekennt sich die siändische Kommission für die 
Chausseebauten des Teltower Kreises, Namens des Kreises, durch diese für 
jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu 
einer Schuld von 
............ Thalern Preußisch Kurant, 
nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Muͤnzfuße, welche fuͤr den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Rehlrn. geschieht vom 
Jahre 1862. ab mit mindestens Einem Prozent unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung wird durch das Loos besiimmt. Die 
Ausloosung erfolgt im Monar Februar jeden Jahres, und sollen die ausgeloosten 
Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be- 
näge, sowie der Rückzahlungs-Termine je vier, drei, zwei und Einen Monat vor 
den letzteren durch den Staats-Anzeiger, das Amtsblatt der Königlichen Regie- 
rung zu Potsdam — event. durch anderweit von dem Scaate noch näher zu 
bestimmende Publikationsorgane — bekannt gemacht werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzuzahlen 
isi, wird es in halbjahrlichen Terminen postmumerando am 2. Januar und 
1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in 
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
za der Teltower Kreis-Kommunalkasse zu Verlin, und zwar auch noch in den 
nach dem Eintritt der Fälligkeit folgenden Zinsterminen. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
Nr. 5114.) 135 bung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.