Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Berlin. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuddverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablcre der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis 
#um Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
upons auf . . . . . jaͤhrige Perioden ausgegeben. 
Oie Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Teltower 
Kreis-Kommunalkasse in Berlin gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons= 
Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Wider- 
spruch dagegen eingelegt hat. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei- 
gung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermägen. 
heil Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten im 
Teltower Kreise. 
Schema.
	        
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