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bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Worschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Berlin.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuddverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablcre der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Zinskupons ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis
#um Schlusse des Jahres 18. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf . . . . . jaͤhrige Perioden ausgegeben.
Oie Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Teltower
Kreis-Kommunalkasse in Berlin gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons=
Serie beigedruckten Talons, wenn nicht der Inhaber der Obligation Wider-
spruch dagegen eingelegt hat.
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei-
gung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermägen.
heil Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Die kreisständische Kommission für die Chausseebauten im
Teltower Kreise.
Schema.