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dritte Satz des Artikels 18. dahin im Eingange zu lauten hat: „Anleihen für
Zwecke der Aktiengesellschaft zu kontrahiren, sei es durch Aufnahme von Dar-
lehnen oder durch Eingehung von Schuldverbindlichkeiten“ u. s. w., was hier-
durch nach Vorschrift des §. 3. des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom
9. November 1843. mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird,
daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut durch das Amtsblatt der Königlichen
Regierung zu Cöln bekannt gemacht werden wird.
Berlin, den 23. Februar 1860.
Der Minister für awe, Ge-Der Minister der geistlichen, Un-
werbe und öffentliche terrichts= und Medizinal-
Arbeiten. Angelegenheiten.
v. d. Heydt. v. Bethmann-Hollweg.
(r. 5188.) Bekanntmachung über den Beitritt der freien Stadt dübeck zu dem Vertrage
d. d. Gotha den 15. Juli 1851. wegen gegenseitiger Verpflichtung zur
Uebernahme der Auszuweisenden. Vom 24. Februar 1800.
E. wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen Preußen
und mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung
ur Uebernahme der Auszuweisenden vom 15. Juli 1851. (Gesetz-Sammlung
Jahrgang 1851. S. 711. ff.) in Gemäßheit des §F. 15. desselben
der Senat der freien Stadt Lübeck,
und in Beziehung auf das Gebiet des den freien Stadten Lubeck und Hamburg
gemeinschaftlichen Amtes Bergedorf
die Senate der freien Städte Lübeck und Hamburg
mit der Maaßgabe beigetreten sind, daß für sie der Vertrag mit dem 1. Mai
d. J. in Wirksamkeit kritt.
Berlin, den 24. Februar 1860.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schleinitz.
Redigirt im Büreau des Staats-Miusteriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).