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(Nr. 95.) Statut des Krappitz-Rogauer Deichverbandes. Vom 27. Februar 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
# Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder-
niederung von Krappitz-Rogau, im Regierungsbezirk und Kreise Oppeln, Behufs
der gemeinsamen Herstellung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueber-
schwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem
die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen
Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Oeichwesen vom 28. Januar
1848. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deich-
verbandes unter der Benennung:
„Krappitz-Rogauer Deichverband“,
und ertheilen demselben nachsiehendes Statut.
K. 1.
In der auf dem linken Oderufer unterhalb der Stadt Krappitz bis zum
Schlosse zu Rogau sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthumer aller
eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei
den bekannten höchsten Wassersiänden der Ueberschwemmung durch die Oder un-
terliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Oppeln.
K. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich in
denjenigen durch die Staatsverwaltungsbehörden festzustellenden Abmessungen
herzustellen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der
Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der Oder
zu sichern.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben in Stand zu setzen
und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Nie-
derung schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Oder abzuleiten. D
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