Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 5. 
Ein Meliorationskataster ist bereits entworfen. Dasselbe enthaͤlt in drei 
Kolonnen: 
I. die ganze Meliorationsfläche, welche zu den allgemeinen Entwässerungs= 
anlagen und den Verwaltungskosien beiträgt; 
II. die Berieselungsflächen, und - , 
III. die Staubezirke, welche außerdem die Spezialkosten dieser Bewaͤsse- 
rungseinrichtungen tragen. · 
Das Meliorationskataster ist dem Vorstande zuzuferiigen und zugleich 
im Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf, sowie auf orts#bliche Weise in 
Straelen eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, binnen welcher das Ka- 
taster bei dem Genossenschaftsvorsteher eingesehen und Beschwerde darüber an- 
gebracht werden kann. Die Beschwerden können auch gegen den Vertheilungs- 
maaßstab der Fläche gerichtet werden. 
Die Beschwerden sind durch einen Regierungskommissarius unter Zuzie- 
hung des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und der erfor- 
derlichen Sachversiändigen zu untersuchen. . 
Diese Sachverständigen sind von der Regierung in Düsseldorf zu ernen- 
nen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideler 
Feldmesser oder Katasterbeamter, Hinsschrs der ökonomischen Fragen zwei land- 
wirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbauverständiger beigeordnet 
werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden 
die Akten der Regierung in Düsseldorf zur Entscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten ihrer Untersuchung 
den Beschwerdeführer. 
Das fesigestellte Kataster wird von der Regierung in Dusseldorf ausge- 
fertigt und dem Genossenschaftsvorsteher zugesandt. 
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. Auch schon 
vor der Feststellung des Katasters kann die Regierung die Finzietung von Bei- 
trägen nach dem Entwurfe des Katasiers anordnen, vorbehaltlich der späte- 
ren Ausgleichung. 
Das Beitragsverhaͤltniß zu den einzelnen Nebengräben wird im Man- 
gel der Einigung der dabei Betheiligten von dem Vorstande der Genossen- 
schaft fesigeseel, und werden Beschwerden darüber schiedsrichterlich entschieden 
(conf. §. 27.). 
F. 6. 
Die Genossenschaftsmitglieder sind bei Vermeidung der administrativen 
[Nr 5200.) Exe- n 
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