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1844. und eines vom Wasserbau-Inspektor Berndt unterm 22. März 1851.
entworfenen Anschlages.
Ein von Kienitz im Jahre 1843. entworfener Sitnuationsplan weist zu-
gleich die Längen= und Muerprosile des Kanals nach und bezeichnet die Punkee,
an welchen zur Fesistellung des Nwellements 6 Zoll im Quadrat starke, 54 Fucz
lange Pfähle 5 Fuß tief in die Kanalsohle eingerammt worden sind.
Der Kienitzsche Plan und die bezeichneten Anschläge mit den dazu gehö-
rigen Erlauterungsberichten bleiben maaßgebend für die Feststellung des vor-
handenen und dauernd zu erhaltenden Zustandes des Kanals.
S. 3.
Aufbringung der Unterhaltungskosten.
Der Kanal wird seiner ganzen Länge nach für gemeinschaftliche Rech-
nung der im §. 1. genannten Güter dauernd im guten Zustande erhalten. Die
Gesammtkosien der Unterhaltung werden nach Prozentsätzen von jenen Gütern
aufgebracht.
Den Maaßstab für die Größe des Beitrages, den jedes der Güter zu
den Unterhaltungskosien zu leisten hat, gewährt der Vortheil, welcher durch die
Entwässerung des Wieczno-Kanals erzielt wird.
Das Bertragsverhältniß ist in dem von der Mehrzahl der Betheiligten
unter dem 23. September 1859. genehmigten Kataster angegeben, und können da-
nach die Beiträge vorlaäufig unter Vorbehaltung der Auzgleichung ausgeschrie-
ben werden.
Behufs der definitiven Fesistellung des Katasters ist dasselbe nach Pu-
blikation des Statutes jedem Interessenten abschriftlich mitzutheilen mit dem
Bemerken, daß ihm freistehe, binnen vier Wochen Einwendungen dagegen bei-
dem Kreislandrath zu erheben.
Die Einwendungen sind demnächsi durch den Kreislandrath oder einen
andern Regierungskommisariuc unter Zuziehung zweier von der Regierung er-
nannten ökonomischen Sachverständigen, sowie der Betheiligten, namlich des
Beschwerdeführers und eines Oepn#rten der zufriedenen Interessenten, zu un-
tersuchen. Im Mangel der Einigimg hat die Regierung sodann uber die Ein-
wendungen zu entscheiden.
Gegen die Emscheidung der Regierung findet binnen vier Wochen nach
deren Bekanntmachung Rekurs an den Minisier für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten statt.
Werden die Einwendungen verworfen, so treffen die Kosten des Rekla-
mationsverfahrens den Beschwerdeführer.
(Nr 5204.) 20 Das