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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staates nicht uͤbernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Marz 1860.
(L. S8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow. Gur. v. Pückler.
Provinz Schlesien, Regierungsbezirk TLiegnitz.
Obligation
des
Wilkau-Carolather Deichverbandes
Litir. mr
über Thaler Preußisch Kurant.
A-. Grund des durch das Allerhöchsie Privilegium oo
bestätigten Deichamtsbeschlusses vom 21. November 1859. wegen Aufnahme
einer Schuld von 220,000 Rthlrn. zur Ausführung der Deich= und Entwässe-
rungs-Anlagen des Wilkau-Caroltußer Deichverbandes bekennt sich das unter-
zeichnete Deichamt Namens des genannten Verbandes durch diese, für jeden
Unhaber, gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer
Schuld von .... Thalern Preußisch Kurant, welche für den Verband kon-
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen isi.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 220,000 Rrhlrn. geschieht nach
Vollendung der Bamen, spätestens aber vom 1. Jannar 1803. ab, allmälig
innerhalb eines Zeitraums von s#eben und dreißig Jahren aus einem zu die-
sem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich,
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß-
gabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird, wenn
solche nicht durch Ankauf unter dem Nennwerthe erfolgen kann, durch das
Loos besiimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab im Monat
Januar jeden Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Di
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