Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 19. März 1800. 
Im Namen SEr. Majesict des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
Fr. 5210.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 22. März 1800., betreffend 
die Etappen-Konvention zwischen Preußen und Sachsen-Weimar. Vom 
10. April 1800. 
N die zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich 
Schsischen Regierung am 31. Dezember 1816. zu Weimar abgeschlossene, 
seitdem mehrfach, zuletzt im Jahre 1847. erneuerte und rücksichtlich der Ver- 
kauschung der Etappe Buttstedt mit der zu Weimar durch Vereinbarung vom 
27. März 1849. abgeänderte Militair-Durchmarsch= und Elappen-Konvention, 
der in dem Artikel V. derselben enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem 
1. Oktober 1856. abgelaufen ist, das Bedürfniß eines, die diesfalligen gegen- 
seitigen Verhältnisse regelnden Uebereinkommens aber noch fortdauert: so haben 
die beiderseitigen Regierungen nachsiehende anderweite Uebereinkunft abgeschlossen. 
Artikel I. 
Feststellung der Linie der Königlich Preußischen Milit airstraßen, 
der Etappen-Hauptörter und Bestimmung der Etappenbezirke. 
1. Weimar, welches zwei und vier fünftel Meilen von Erfurt und 
drei und eine halbe Meile von Eckardtsberga entfernt liegt, wird als Etap- 
pen-Hauptom zwischen Eckardtsberga und Erfurt angenommen. Zum Etappen- 
bezirk von Weimar gehören, auch mit Einschluß von Buttelstedt, alle in einem 
Umkreise bis zu einer und einer halben Meile gelegenen Orte. 
Sofern übrigens zwischen Buttsted und Erfün eine gut passirbare Straße 
hergestellt werden sollce, bleibt der Großherzoglich Sächsischen Regierung xz 
behal-
	        
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