Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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behalten, die in der Etappen-Konvention vom Januar 1830. Art. I. be- 
* gewesene Etappe Buttstedt mit deren dort angegebenem Bezirk an- 
att des Etappenbezirks Weimar wiederherzustellen. Die in der Gegend von 
Weißensee und Söômmerda einquartierten Königlich Preußischen Truppen wer- 
den auf dem Marsche nach Erfurt ihren Weg durch das Großherzoglich Säch- 
sische Gebiet über Stotternheim nehmen, auf welcher Straße jedoch Königlich 
Preußischer Seits in dem Großherzoglichen Gebiete weder Quartier, noch Vor- 
spann oder Berpflegung gefordert werden wird. 
2. Von Erfurt nach Coblenz trifft die Militairstraße die drei und drei 
Viertel Meilen von Gotha entfernte Stadt Eisenach als Etappenort, zu deren 
Etappenbezirk, mit Einschluß von Marksuhl, alle in einem Umkreise bis zu einer 
und einer halben Meile gelegenen Orte gerechnet werden. 
3. Vacha, vier und eine halbe Meile von Eisenach. Zu deren Etap- 
penbezirke Lehören alle in einem Umkreise bis zu einer und einer halben Meile 
gelegenen Orte und, wenn stärkere Tuzpenmärche erfolgen, Berka a. d. Werra 
umd alle übrigen Ortschaften des Amtsbezirks Gerstungen. 
Die Entfernung von Vacha nach Hersfeld beträgt drei und eine halbe 
Meile, von Berka nach Hersfeld drei Meilen, von Berka nach Eisenach drei 
und eine halbe Meile. 
4. Die Militairstraßen von den Knigicch Preußischen Staaten nach 
den Königlich Preußischen Theilen des Neustadtischen Kreises, welche in dem 
Staatsvertrage d. d. Paris den 22. September 1815. bestimmt sind, werden 
Königlich Preußischer Seits vorbehalten, und sollen auf diesen Straßen diesel- 
ben Grunsce der Verpflegung, Vergütung der Preise und polizeilichen Ein- 
richtungen siaktfinden, wie solche in gegenwärtiger Uebereinkunft besilmmt werden. 
Dagegen wird 
5. Königlich Preußischer Seits Erfurt als Etappenort für die Groß- 
herzoglich Sachsen-Weimarschen Truppen auf ihrer Marschroute von Weimar 
nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück, zugestanden; jedoch soll 
in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht belegt werden kann, 
das Nachtquartier und die Berpflegung in den nächsi an der Chaussee nach 
Gotha gelegenen Dörfern des Erfurtschen Gebietes angewiesen werden. 
6. Damit auch auf Großherzoglich Sachsischem Gebiete die Märsche 
der Remontekommandos in eben der Art, wie dieses von anderen Regierungen 
zugestanden worden ist, abgekürzt werden, so daß sie taglich nur zwei bis zwei 
und eine halbe Meile zu machen haben und nach drei solchen Marschtagen 
einen Ruhetag erhalten, so hat die Großherzoglich Sachsische Negurung. ge- 
stattet, daß zwischen Eisenach und Vacha noch ein Etappenquartier in Mark- 
suhl eingeschoben werde, jedoch nur fuͤr diesen Fall und nur allein bezuͤglich 
auf Kommandos zum Transporte von bereits zugetheilten Remontepferben. 
Die Entfernung von Eisenach nach Marksuhl betraͤgt zwei Meilen, die von 
Morksuhl nach Vacha zwei und eine halbe Meile. # 
Die durchmarschirenden Tuppen, mit Ausnahme von kleinen Detasche- 
(Nr. 5210.) ments
	        
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