Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 156 — 
ments bis funfzig Mann (welche in die Baracken kommen, sobald dieselben 
eingerichtet sind), sind gehalten, nach jedem zum Bezirke gehbrigen Orte zu 
gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sei denn, 
daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende Transporte mit sich 
führen. Diesen Transporten, nebsi der zur Bewachung erforderlichen Mann- 
schaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der 
Militairstraße liegen. Andere als die nach dem Obigen zu den Etappenbezirken 
gehoͤrige Ortschaften duͤrfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall 
ausgenommen, wenn bedeutende Armeekorps in starken Echellons marschiren. 
In solchen Faͤllen werden sich die mit der Dislokation beauftragten Offiziere 
mit den Etappenbehoͤrden uͤber einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
Von den Kommandos der marschirenden Truppen ist der Grappenbegorde 
bei der Anmeldung der ersieren durch die vorausgehenden Quartiermacher 
(Arr. II.) zugleich anzuzeigen aus welchen Nachtquartieren die verschiedenen 
Truppentheile an dem Tage ihres Eintreffens im Erappenbezirke kommen. Die 
Etappenbehörden sind dann verpflichtet, um Einvernehmen mit den Quartier= 
machb die Auswahl der den durchmarschirenden Truppen anzuweisenden Etap- 
penorte möglichst so zu treffen, daß nicht durch nothwendige Märsche innerhalb 
des betreffenden Etappenbezirks die Länge eines Tagemarsches von vier Meilen 
überschritten wird. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. 
Sämmtliche durch die Königlich Preußischen und Großberzoglich Sachsen- 
Weimarschen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der henannte Mi- 
litairstiraßen mit genauer Berücksichtrigung der nunmehr fesigestellten Etappen- 
örter instradirt sein, indem sie sonst weder auf Quartier, noch auf Verpflegung 
Anspruch machen können. 
Sollten elwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen 
nothwendig werden, so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahi- 
renden Theile eine Aenderung darunter erfolgen. 
Was die Einrichtung der Marschromen betrifft, so können die Marsch- 
routen für die Königlich Preußischen Truppen, welche durch die Großherzog= 
lich Sachsen-Weimarschen Lande marschiren, nur von dem Königlich Preußi- 
schen Kriegsministerium und den Generalkommandos in Sachsen und am Rhein 
mit Gültigkeit ausgesiellt werden; dagegen können für die durch Erfurt mar- 
schirenden Großherzoglich Sächsischen Truppen die Marschrouten nur von dem 
Großherzoglich Sächsischen Militairkommando in Weimar oder Eisenach mit 
Gultigkeit ertheilt werden. Auf die von andern Behörden gegebenen Marsch- 
routen wird weder Quartier, noch Verpflegung verabfolgt. 
In den von den oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrou- 
ten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unreroffiziere und Soldaten) und 
PBerde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Trans- 
portmittel genau zu bekimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß gie 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.