Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Behoͤrden von den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt wer- 
den, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
Den Detaschements bis zu funfzis Mann ist Tags zuvor ein Quartier- 
macher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehoͤrde das olh e anzumelden. 
Von der Ankunft größerer Detaschements, bis zu einem vollen Betallon oder 
einer Eskadron, müssen die Etappenbehörden — in Weimar und Eisenach die 
Bezirksdirektoren, für die Etappe Vacha der dasige Etappenkommissar — we- 
nigstens drei Tage vorher benachrichtigt werden. 
Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäßheit des Staatsvertrages vom 
20. Dezember 1841., die Hersiellung einer Eisenbahn von Halle nach Kassel 
betreffend, Art. 9., ingleichen nach dem hierzu vereinbarten Separat-Artikel 
auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der Truppen benutzt, 
und für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch genommen wird. 
Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppenabthei- 
lungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Eskadron keiner vorgän- 
gigen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen Truppenabtheilungen, 
welche in der Stärbe eines Bataillons, einer Eskadron oder einer Batterie auf 
der Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen drei 
Tage vorher angemeldet werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehr Truppen gleichzeitig 
marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden wenigstens acht Tage 
uvor benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landes- 
ehörden (in Erfurt die Regierung, in Weimar das Ministerialdepartement des 
Innern) wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außer- 
dem soll, wenn ein Regiment oder mehrere gleichzeitig durchmarschiren, dem 
Korps ein kommandirter Offizier wenigstens drei e zuoor vorausgehen, um 
wegen der Dislokation, Vrplegung der Truppen, Stellung der Transportmit- 
tel u. s. w. mit der die Direktion über die betreffende Milikairstraße führenden 
Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etap- 
pen-Hauptörtern für das ganze Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offizier 
muß von der Zahl und enn. der Regimenter, von ihrem Bedarf an Ver- 
pflegung, Transportmikteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt sein. 
Artikel III. 
Einquartier ung und Verpflezung der Truppen und die dafür 
zu bezahlende Vergütung. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militair= 
personen wird weder Recht auf Quartier, noch auf Berpflegung 3 eben. 
Diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung 
berechtigt sind, erhalten solche entweder bei den Eimwohnern, oder in den Ba- 
racken, deren Anlate der die Truppen aufnehmenden Regierung überlassen bleibt. 
Die Utensilien in den Baracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in 
Lagerstroh, einem Hakenbrett, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. 
Jahrgang 1860. (Kr. 5210) 23 Jeder
	        
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