Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Ver- 
pflegung in den Baracken zufrieden zu sein, sobald er dassenige erhält, was er 
reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist. 
Die vdurchnorschlrenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den 
Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der Etappenbehör= 
den und gegen auszustellende nuikiung der Kommandirenden die Naturalver= 
pflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand fernerhin ohne Verpflegung ein- 
quartiert werden soll. # 
Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht fesigesetzt, daß der Offtzier 
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirkhes, wie über- 
mägigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes 
bestimmt: 
Oer Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende 
Person, die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nacht- 
quartier, sei es bei den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: 
Ein Pfund und 20 Loth (2 Pfund Cölnisch) gut ausgebackenes Rog- 
genbrot, ein halbes Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel von letzterem 
des Mittags und des Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des 
Morgens zum Frühsiück kann der Soldat weiter nichts verlangen als 
Suppe oder Kaffee; dagegen sollen die Obrigkeiten dafür socen daß 
hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein an jedem Orte vor- 
handen ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subaltern= 
offiziere bis sum Hauptmann erkl. erhalten, außer Quartier, Holz und 
Licht, das nöthige Brot, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch, 
Alles vom Wirthe gehörig gekocht; auch Mittags und Abends, bei jeder 
Mahlzeit eine Boureille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; 
Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrot und ein Achtel Vuan Brannt- 
wein. Oer Hauptmann kann außer der oben erwähnten Verpflegung 
des Mittags noch ein Gericht verlangen. Regimentsärzte, Milikairpre- 
diger und Auditeure sind gleich den Hauptleuken, Bataillonsärzte und 
Asstenzärn#e gleich den Subaltern-Offizieren zu verpflegen und einzu- 
qduartieren. 
Das Quartier soll, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten es gestarten, 
bestehen: 
a) für einen Stabsofsizier: in einer möblirten Wohnsiube, einem Schlaf- 
zimmer, einer Dienerstube nebst Bektten; 
b) für einen Hauptmann oder Subaltern-Offizier: in einem heizbaren Zim- 
mer mit Möbeln und Bett (zwei Subaltern-Offiziere können in Eine 
Stube und Kammer zusammen quartiert werden); 
"P) für einen Unteroffizier, einschließlich der Feldwebel, Portepee-Fähnrichs, 
Stabefouriere, Musikdirektoren, Kurschmiede, Wachtmeister, Büchsen- 
macher, Küster, sowie für die Gemeinen: in einer gegen die Witterung 
geschützten Lagersichtre nebst Decke, mit der Befugniß, am Tage in der 
Wohn-
	        
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