Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Wohnstube des Wirths oder in einem von diesem im Winter geheizten 
sonstigen Lokale sich aufhalten zu duͤrfen. 
uͤr die zu den einquartierten Truppen gehoͤrigen Pferde sind die 
noͤthigen Stallungen einzurdumen (s. Abschn. C.). 
Für diese Verpflegung und Begquartierung wird nach vorgängiger Liqui- 
dation von dem Königlich Preußischen Gouvernement diejenige Vergütung 
bezahlt, welche nach den #. 20— 22. des Großberzo lichen Gesetzes vom 
20. Dezember 1850. über die Vertheilung der Militairlasten und d den in 
Gemäthenn des §F. 21. desselben jetzt oder künftig bestehenden Taren von den 
Quartierträgern aus der Großhergoglichen Staatskasse beansprucht werden kann. 
Stabsoffiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene Rech- 
nung in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dieses nich thunlich 
sein sollte, hat deren Einquartierung und Verpflegung, sowie die dafür zu lei- 
stende Vergütung ebenfalls nach den vorgedachten gesetzmäßigen Taren stattzufinden. 
Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die vorausgesendecen Quar- 
tiermacher zeitig (Art. II.) oder, wenn diese zu spät eingemoshen für diejenige 
Zahl, welche nach Artikel II. schriftlich angemelder war und für deren Unter- 
kommen und Verpflegung deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschadigung 
vollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich eintrifft, in- 
soweit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartierwirthen, welche für die 
ausgebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht harten, eine billigere Ver- 
einbarung zu erreichen ist. 
Brot, welches etwa an die Truppen von der Militairbehörde vertheilt 
worden ist, kann den Quartierträgern auf die zu beanspruchende reglements- 
mäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier, noch Verpfle- 
ung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden 
önnen, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch- 
route besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die 
Kinder gleich den Soldaten gegen die oben festgesetzte Entschädigung einquar- 
tiert und verpflegt. Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf 
Quarkier und Verpflegung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank werden und 
nicht fahig sein, in die eigenen Hospitäler resp. zu Erfurt oder zu Weimar zu- 
rüähgelrac zu werden, so sollen dieselben auf Losten ihres Gouvernements in 
dem betreffenden Orte nach Anordnung der Lokalbehörde gehörig bis zu ihrer 
ärztlich zu bescheinigenden Transportfähigkeir verpflegt und ärztlich behandelt 
werden. Das Honorar des Arztes, sowie die Kosten der Medikameme sollen 
nach den bestehenden Taren, die sonstigen Kosten der Wartung und Pfllege in 
Krankenhäusern gleichfalls nach den bestehenden Taren, wo aber Krankenhäuser 
sich nicht befinden, nach Maaßgabe der von den Lokalbehörden zu vermittelnden 
moͤglichst billigen Vereinbarungen mit den die Krankenpflege leistenden Personen 
vergütet werden. In gleicher Weise werden etwa entstehende Beerdigungs- 
kosten erstattet. 
Die in ganzen Truppentheilen oder doch unter der Führung von Offi= 
Nr. 5210.) 235 zieren 
 
	        
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