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wortung Transportmittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche,
an die Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche fuͤr die Stel-
lung der Fuhren gegen die bei der Stellung sogleich zu ertheilende Quittung
sorgen wird.
Quartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder
Reitpferde für sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch eine schriftliche
Order des Regimentskommandeurs als dazu berechtigt legitimiren können.
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum andern,
d. h. von einem Etappenbezirke bis zum nächsten gesiellt, und die Art der Stel-
lung bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Oie durchmarschirenden
Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nachtquartier
sofort zu entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß
es an den nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche zur gehö-
rigen Zeit eintrefsen. Oie durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende
Militairpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Mor-
gen weiter geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter
transportirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige An-
zeige gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und dop-
pelte Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Kosien Extrapostpferde nehmen.
Den betreffenden Offtzieren wird es bei eigener Verantwortung zur be-
sonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht
durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und
daß die Fuhrleute keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind.
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Koniglich Preußischen
Gouvernement für jede Meile und für jedes Pferd, inkl. des Wagens, wenn
ein solcher erforderlich ist, die nach §. 21. des Großherzoglichen Gesetzes vom
20. Dezember 1850. jezeitig bestehende Tare bezahlt.
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Ent-
fernung des Etappen-Hauptortes nach der oben angegebenen Entfernung bis
zum andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weiteren oder na-
heren Weg zurückgelegt haben. Oer Weg der Fuhrpflichtigen bis zum An-
spannungsorte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. Oie Fußboten oder
Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigemnächtig genommen, viel weniger
mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten des
Ortes, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der Weg geht, schriftlich zu
requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort zu quittiren. Nach vor-
gängiger und richtig befundener Liquidation, welche jedesmal dem Etappen-
Inspektor vorzulegen isi, um die Richtigkeit der angegebenen Enrfernungen zu
prüfen und zu artestiren, soll das Botenlohn für jede Meile nach den in Ge-
mäßheit der Großherzoglichen Gesetzgebung jezeitig besiehenden Taren verg#-
tet werden.
Die durch die Mundverpflegung der Militairs, den Transport und die
Bewachung der Arrestaten, die Meerhringung der Pferde, die Fouragelieferung
und Stellung der Vorspanne und Fußboten entstehenden Kosten, soweit sie nicht
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