Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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alsbald zu berichtigen sind, werden vierteljaͤhrig nach den konventionsmaͤßigen 
Vergütungspreisen berechnet und, insoweit dieselben nicht kompensirt werden 
können, von dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten baar 
berichtigt, sowie auch auf allen Etappen diejsenigen Ritt= oder Botenlöhne und 
Reisekosten, welche durch Anmeldung und Oistribuirung der Eingquartierung in 
den Orten des Etappenrapons nöthig werden. Die mit der Liquidation zu 
beauftragenden gegenseitigen Behörden werden sich über die Form des Rech- 
nungswesens noch weiter verständigen und einigen. 
Artikel V. 
Aufrechterhaltung der Ordnung und ! ilitairischen Polizei. 
Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten, soll in 
Erfurt ein Koͤniglich Preupißer Etappen-Inspektor ang esel werden, dessen 
Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit 
der Liquidationen Sorge zu tragen und etwaigen Beschwerden so viel wie mög- 
lich abzuhelfen. Er hat aber keine Autoritckt über die Großherzoglich Süchsi- 
schen Unterthanen. Dem Etappen-Inspektor steht die Porkofreiheit bei Dienst- 
siegel und Kontrasignatur der Militairbriefe zu. Sollten hin und wieder Diffe- 
renzen zwischen den Bequartierten und den Seate entstehen, so werden die- 
selben von der betreffenden Etappenbehörde und den kommandirenden Offizieren, 
wie auch von dem erwähnten Etappen-Inspektor gemeinschaftlich beseitigt. Die 
Etappenbehörde ist berechtigt, jeden Unteroffizier oder Soldaten, welcher sich 
thätliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Unterthanen er- 
laubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur weiteren Untersuchung und 
Bestrafung abzuliefern. 
Den gegenseitigen Etappenbehörden wird es noch zur besonderen Pflicht 
gemacht, darauf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten wer- 
den, und überhaupt haben dieselben ihre siete Sorgsamkeit darauf zu richten, 
daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht 
und Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etappen-Inspek- 
tor gleichfalls zu wachen hat und bei den Landesbehörden Beschwerde füh- 
ren kann. 
Die kommandirenden Offiziere sowohl, als die Etappenbehoͤrden sind an- 
zuweisen, stets init Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Be- 
quartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, 
und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre deutschen Brüder willig dieje- 
nigen Lasten tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, 
aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert wer- 
den bönnen. 
Die Königlich Preußischen Truppen, welche auf eine der genannten Mi- 
litairstraßen, unk die Großherzoglich Sächsischen Truppen, welche in Erfurt 
instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention, soweit 
es nöchig ist, vollsicindig unterrichtet werden, sowie die erforderlichen Auszüge 
Nr. 5210.) au
	        
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