Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 164 — 
aus derselben auf allen Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt 
werden sollen. 
Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem 1. Oktober 1856. in 
Kraft getreten angesehen und ist bis zum 1. Oktober 1866. mit dem Vorbe- 
halte jedoch abgeschlossen, daß fuͤr den Fall eines in dieser Periode eintretenden 
Krieges, den Umstaͤnden nach, die etwa nothwendigen abaͤndernden Bestimmun- 
gen durch eine besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen. 
Sollten Maͤrsche oder Kantonnirungen Koͤniglich Preußischer Truppen 
im Großherzoglichen Gebiete auf anderen als den im Art. J. bezeichneten Mi- 
litair- und Etappenlinien nach Anordnung der Bundes-Militairgewalt oder sonst 
mit Zustimmung der Großherzoglich Saͤchsischen Regierung eintreten, ohne daß 
wegen der Bequartierung und Verpflegung der Truppen besondere Vorschriften 
vereinbart worden sind, so kommen auch fuͤr solche Faͤlle die Bestimmungen der 
gegenwaͤrtigen Konvention zur Anwendung. 
Gegenwaͤrtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, 
von dem Großherzoglich Saͤchsischen Staatsministerium vollzogene Ausfertigun 
ausgewechselt worden sein wird, durch oͤffentliche Bekanntmachung in den bei- 
derseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Geschehen Berlin, den 22. März 1860. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Schleinitz. 
Woe Ministerial-Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen die überein- 
stimmende Erklärung des Großherzoglich Sachsischen Staatsministeriums zu 
Weimar vom 1. Februar d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 10. April 1860. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schleinitz. 
  
RKedigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober,Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.