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aus derselben auf allen Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt
werden sollen.
Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem 1. Oktober 1856. in
Kraft getreten angesehen und ist bis zum 1. Oktober 1866. mit dem Vorbe-
halte jedoch abgeschlossen, daß fuͤr den Fall eines in dieser Periode eintretenden
Krieges, den Umstaͤnden nach, die etwa nothwendigen abaͤndernden Bestimmun-
gen durch eine besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen.
Sollten Maͤrsche oder Kantonnirungen Koͤniglich Preußischer Truppen
im Großherzoglichen Gebiete auf anderen als den im Art. J. bezeichneten Mi-
litair- und Etappenlinien nach Anordnung der Bundes-Militairgewalt oder sonst
mit Zustimmung der Großherzoglich Saͤchsischen Regierung eintreten, ohne daß
wegen der Bequartierung und Verpflegung der Truppen besondere Vorschriften
vereinbart worden sind, so kommen auch fuͤr solche Faͤlle die Bestimmungen der
gegenwaͤrtigen Konvention zur Anwendung.
Gegenwaͤrtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende,
von dem Großherzoglich Saͤchsischen Staatsministerium vollzogene Ausfertigun
ausgewechselt worden sein wird, durch oͤffentliche Bekanntmachung in den bei-
derseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Geschehen Berlin, den 22. März 1860.
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
(L. S.) v. Schleinitz.
Woe Ministerial-Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen die überein-
stimmende Erklärung des Großherzoglich Sachsischen Staatsministeriums zu
Weimar vom 1. Februar d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 10. April 1860.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schleinitz.
RKedigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober,Hofbuchdruckerei
(R. Decker).