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Diese Befugniß tritt jedoch nicht ein und hört beziehungsweise auf, wenn
gegen den überlebenden Ehegatten — sei es der Vater oder die Mutter —
solche Gründe vorliegen, welche nach dem Algemeinen Landrechte den Verlust
der väterlichen Gewalt zur Folge haben (F. 14. Nr. 4.).
K. 20.
In Ansehung der von den Eltern den Kindern zu gewährenden Aus-
stattung finden überall, wo dieses Gesetz gilt, die Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts Anwendung.
g. 21.
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt vom 1. Januar 1861. ab an die Stelle
der besonderen Gesetze, Statuten und Gewohnheiten, welche bisher in den oben
CG. 1.) bezeichneten Landestheilen oder in einzelnen Distrikren und Orten der-
selben in Ansehung der Rechtsverhältnisse gegolten haben, über welche das ge-
genwärtige Gesetz Bestimmung trifft.
Von jenem Tage an hört in Beziehung auf eben diese Rechtsverhältnisse
auch im Herzogthum Westphalen, soweit daselbst bisher kein Dotalrecht bestan-
den hat, sowie in dem Fürstenthume Siegen mit den Aemtern Bmrbach und
Neuenkirchen (Freie= und Hückengrund) und in den Grafschaften Wittgensiein-
Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg die durch das Publikations-Patent vom
21. Juni 1825. H. 4. Nr. 3. (Gesetz-Sammlung S. 153.) angeordnete Sus-
pension der drei ersten Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts auf.
g. 22.
Die aus Ehen, welche vor der Guͤltigkeit des gegenwaͤrtigen Gesetzes
geschlossen worden sind, bereits entstandenen oder noch entstehenden vermögens-
rechtlichen Verhältnisse sind nicht nach diesem Gesetze, sondern noch ferner nach
den bisherigen Gesetzen, Statuten und Gewohnheiten zu beurtheilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
Simons. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5211—5212.) (Nr. 5212.)