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(Nr. 5212.) Gesetz, betreffend die Gewährung der Zinsgarantie des Staats für eine Prio-
ritäts -Anleihe der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft zum Betrage von
sechs Millionen Thalern. Vom 16. April 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, T Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
egent,
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Der Staat übernimmt für die bis auf Höhe von sechs Millionen Tha-
lern unterm 18. Juli 1859. von Uns Allerhöchst genehmigte Prioritätsanleihe
der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft die Zinsgarantie dergestalt, daß, soweit
nach Inbetriebsetzung der ganzen Bahn von Bingerbrück bis Neunkirchen die
vier und einhalbprozentigen Zinsen der Priorikäts-Obligationen aus dem Rein-
ertrage des Amternezmen nicht aufkommen mochten, dieselben auf Staatsfonds
übernommen werden.
Insofern jedoch der Staat hierdurch in die Lage kommen sollte, Zins-
zuschüsse zu machen, werden dieselben aus späteren Betriebsüberschüssen ersetzt.
g. 2.
Bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die ganze Bahn in Betrieb kommt,
werden die JZinsen der Prioritäts-Obligationen, soweit sie aus dem bis dahin
aufkommenden Ertrage der Bahn nicht gedeckt werden, aus der Anleihe selbst
entnommen.
g. 3.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der
Finanzminisier werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
imons. v. Schleinitz. v. Patow. G.r. v. Püdler.
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5213.)