Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5218.) Allerhöchster Erlaß vom 2. April 1860., betreffend die erleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Baumholder über Ruschberg nach der Haltestelle der Rhein- 
Nahe Eisenbahn bei Heimbach im Kreise St. Wendel. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Baumholder über Ruschberg nach der Haltestelle der Rhein- 
Nahe Eisenbahn bei Heimbach, im Kreise St. Wendel, genehmigt habe, verleihe 
Ich hierdurch den Gemeinden Baumholder, Reichenbach, Ruschberg und Heim- 
bach das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staaks-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straße. Huzleich will Ich den Gemeinden Baumholder, 
Reichenbach, Ruschberg und Heimbach ggen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Etaussecheldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gellenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewendet werden, hbierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. April 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 5218—5219.) 27* (Nr. 5219.)
	        
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