Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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K. 6. des unterm 28. August 1856. Allerhoͤchst bestaͤtigten zweiten Statut- 
nachtrages (Gesetz-Sammlung S. 771.), 
§. 2. des unterm 28. März 1840. Allerhöchst bestätigten Statutnachtrages 
(Gesetz-Sammlung für 1851. S. 743.), 
g. 5. des am 15. Januar 1842. Allerhöchst bestätigten Statutnachtrages 
(Gesetz-Sammlung für 1851. S. 748.), 
K. 1. des Allerhöchsten Privilegiums vom 5. November 1851. (Gesetz-Samm- 
lung S. 721.), 
KS. 1. des Allerhöchsten Privilegiums vom 28. August 1856. (Gesetz-Samm- 
lung S. 776.) 
über die Ausgabe neuer, resp. die Mortifizirung abhanden gekommener 2c. Di- 
videndenscheine und Zinskupons getroffen sind, werden für die Zukunft dahin 
abgeändert resp. ergänzt: 
K. 1. 
Den fortan zur Ausgabe kommenden Serien von Dividendenscheinen der 
Stammaktien und von Zinskupons der Prioritäts-Aktien und Obligarionen der 
Magdeburg-Kürhen-Halle Lehhziger Eisenbahngesellschaft soll ein Talon nach den 
tbeigefücten Mustern A. B. C. D. (je nach den verschiedenen Effekten) beigege- 
en werden. 
Die Ausreichung der Dividendenscheine und Kupons erfolgt an den Praͤ- 
sentanten des Talons, sofern nicht von dem sich als solchen legitimirenden In- 
haber der Aktie resp. Obligation vorher bei dem Direktorium der Gesellschaft 
schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle solchen Widerspruchs 
werden die Dividendenscheine resp. Kupons zum Depositorium des Stadt- und 
und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden Interessenten zur 
Entscheidung uͤber den unter ihnen streitigen Anspruch auf den Rechtsweg 
verwiesen. 
g. 2. 
Verlorene, vernichtete oder sonst abhanden gekommene Talons müssen in 
Gemäßheit der §#. 20. und 21. des unterm 13. November 1837. Allerhöchst 
bestchtigten Statuts mortifizirt und in Sctelle der mortifizirten Talons neue er- 
theilt werden. 
(r. 5218.) Schema
	        
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