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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 15.—
(Nr. 5220.) Allerhöchster Erlaß vom 16. April 1860., betreffend die Erhöhung des Zins-
fußes der noch nicht emittirten Bütower Kreis-Chausseebau-Obligationen
von vier auf fünf Prozent.
A- Ihren Bericht vom 10. April d. J. will Ich, dem Beschlusse der Stände
des Kreises Bütow vom 22. Dezember v. J. entsprechend, hierdurch genehmi-
gen, daß von den Chausseebau-Obligationen, welche der genannte Kreis nach
dem Privilegium vom 27. Juni 1853. (Gesetz-Sammlung S. 592.) im Ge-
sammtbetrage von 40,000 Rthlrn. zu dem Zinsfuße von vier Prozent auszu-
geben ermächtigt worden ist, die folgenden, erst noch zu emittirenden Apoints:
27 Stück à 500 Rthlr. 13,500 Rehlr.
8S2 à4 100 8,200 =
54 5 50 2,700 =
im Ganzen 24,400 Rchlr.
nicht mit vier, sondern mit fünf vom Hundert verzinslich ausgegeben und die
dazu erforderlichen Mehrausgaben vom Kreise aufgebracht werden. Die Er-
höhnng des Zinsfußes ist auf den mit neuen Kupons zu versehenden Obliga-
tionen zu vermerken, und diese Order, durch welche im Uebrigen in dem In-
halte des Privilegiums vom 27. Juni 1853. nichts verändert wird, durch die
Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 16. April 1860.
Im Namen Sr. Majestat des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin.
An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
der Finanzen und des Innern.
Johrgang 1860. (Nr. 5720—5221.) 28 (Nr. 5221.)
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1860.