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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNr. 16. —
(Nr. 5223.) Gesetz, die Aufsicht der Bergbehörden über den Bergbau und das Verhaültniß
der Berg= und Hüttenarbeiter betreffend. Vom 21. Mai 1800.
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang der Monarchie, mit Ausschluß der auf der linken Rheinseite belegenen Lan-
destheile, was folgt:
*
Der Bergwerkseigenthümer ist bei dem unter der Aufsicht der Berg-
behörde stehenden Bergbau der Einwirkung derselben auf die Gewinnung und
Benutzung der Mineralien fortan nicht weiter unterworfen, als zur Wahrung
der Nachhaltigkeit des Vergbaues, der Sicherheit der Baue, der Oberfläche im
Interesse des Privat= und öffentlichen Verkehrs, des Lebens und der Gesund-
heit der Arbeiter nothwendig ist.
Die Genehmigung der hiernach von dem Bergwerkseigenthümer oder
vesen Stellvertreter anzufertigenden Betriebspläne erfolgt durch die Berg-
behörde.
g. 2.
Die Abschließung der Vertraͤge zwischen dem Bergwerkseigenthuͤmer und
den Betriebsfuͤhrern, den uͤbrigen Grubenbeamten und Bergleuten ist nach naͤ-
herer Bestimmung dieses Gesetzes lediglich dem freien Uebereinkommen derselben
uͤberlassen; eine Nirwukung der Bergbehörde bei der Annahme und Entlassung
der genannten Personen, sowie bei der Festsetzung und Zahlung des Schicht-
und Gedingelohnes findet ferner nicht statt.
Jahrgang 1860. (Nr. 5223.) 2 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mal 1860.