g. 3.
Die Bergbehoͤrde bestaͤtigt die von den Bergwerkseigenthuͤmern fuͤr ihre
Werke erlassenen Arbeitsordnungen.
K 4.
Das Vertragsverhältniß zwischen dem Bergwerkseigenthümer und den
Bergleuten kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine, jedem Theile
freistehende, vierzehn Tage vorher zit erklärende Kündigung aufgelöst werden.
6.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und, ohne voxhergegangene
Aufkündigung koͤnnen Bergleute entlassen werden:
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, eines liederlichen Lebens-
wandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit sich
schuldig machen;
2) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strafvorschrift bei der Bergarbeit
übertreten;
3) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Bergwerks-
Eigenthümer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten
erlauben;
4) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit einer
ekelhaften Krankheit behaftet sind.
Inwiefern in den zu 4. gedachten Fallen dem Entlassenen ein An-
spruch auf Enschädigung zustehe, üt nach dem besonderen Inhalte des Vertra-
ges und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Auf-
kündigung können Bergleute die Arbeit verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfahig werden;
2) wenn der Bergwerkseigenthümer oder dessen Vertreter sich thätlich an
ihnen vergreift;
3) wenn er ihnen den versprochenen Lohn oder die sonstigen Gegenleistun-.
gen ohne genügende Veranlassung vorenthält.
g. b.
Streitigkeiten der Bergwerkseigenthuͤmer mit den Bergleuten, welche sich
auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder
auf die gegenseitigen Leisiungen während der Dauer desselben, oder auf die An-
wendung der Arbeitsordnungen (§. 1.) beziehen, sind bei dem. Berggeschwore-
nen zur Entscheidung zu bringen.
Gegen die Entscheidung desselben, welche schriftlich erfolgen muß, sieht
den