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bisherigen Vorschriften in dem Vermoͤgen ihres Ehemannes zusteht, ist vom
4. Oktober 1860. an dahin beschraͤnkt, daß die Ehefrau nur die Befugniß hat,
ihre Anspruͤche wegen des gesetzlich in die Verwaltung des Mannes gekomme-
nen Vermögens innerhalb eines Jahres nach dem VBegmm der Verwaltung
des Mamnes in das Hypothekenbuch über die Grundsiücke desselben eintragen
zu lassen.
Erwirbt der Chemann ersi nach dem Beginn seiner Verwaltung des
Vermögens der Ehefrau Grundstücke, so kann die Ehefrau noch binnen Jah-
resfrist seit der Erwerbung der Grundstücke ihre Ansprüche in das Hypotheken-
buch derselben eintragen lassen.
Hat jedoch die Ehefrau das gesetzliche Pfandrecht schon vor dem 1. Ok-
tober 1800. erworben, so kann sie von demselben noch während der Dauer
eines Jahres, von dem gedachten Tage an gerechnet, nach Maaßgabe der bis-
herigen Vorschriften Gebrauch machen.
Artikel XIV.
Separationsrechte finden, vom 1. Oktober 1800. an, nur insoweit statt,
als die Konkurs-Ordnung dieselben zuläßt.
Artikel XV.
Das Recht des besseren Pfandgläubigers, dem Verkaufe des Pfandes
auf Antrag eines Minderberechtigten zu widersprechen, wird für den Fall des
nothwendigen gerichtlichen Verkaufs aufgehoben.
Artikel XVI.
In Ansehung der zur Zeit der Konkurseröffnung bestehenden Mieths=
und Pachtkontrakte des Gemeinschuldners, sowie der Vermiethungen und Ver-
pachtungen desselben, sindet der §. 18. der Konkurs-Ordnung keine Anwendung,
vielmehr bewendet es in dieser Beziehung bei den Bestimmungen der G. 19.
und 20. a. a. O
Artikel XVII.
Wenn bei einem Nachlasse mehrere Erben betheiligt sind, so ist die Er-
ôffnung des gemeinen Konkurses oder des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens
nicht über den ganzen Nachlaß, sondern nur über die den einzelnen Miterben
zugefallenen Antheile zuladssig, insofern bei denselben die gesetzlichen Erforder-
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