— 226 —
lung ihres achtzehnfachen Betrages, die spätestens im Ausfährungstermine er-
folgen muß, zu tilgen befugt ist.
Will der Verpflichtete eine solche Kapitalzahlung nicht leisten, so wird
die Ablösung durch Vermittelung der Rentenbank bewirkt.
Wählt der Verpflichtete die Ablösung durch Kapiralzahlung, so steht es
dem Berechtigten frei, statt derselben eine Abfindung durch Renctenbriefe im
zwanzigfachen Betrage der Rente zu verlangen.
Der Verpflichtete leistet alsdann die Baarzahlung des achtzehnfachen
Betrages an die Staatskasse, welche dagegen die dem Verpflichteten sonst ob-
liegenden Zahlungen an die Rentenbank zu leisten hat.
S. 15.
Auf alle diejenigen Falle, in denen die Entschädigung der Berechtigten
in Rentenbriefen zwähr wird, finden die Vorschriften des Rentenbankgesetzes
vom 2. März 1850. Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen:
a) die Geschäfte der Direktion der Rentenbank werden von der Regierung
für die Hohenzollernschen Lande wahrgenommen; eine Mitwirkung un
Kontrole der Provinzialvertretung findet dabei nicht statt;
b) an die Stelle der im Rentenbankgesetze in Bezug genommenen Vorschrif-
ten des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. treten die Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes;
P)der Verpflichtete darf nur neun Zehntheile der ermittelten vollen Geld-
rente an die Rentenbank entrichten. Zu der Wahl, statt dessen die volle
Rente zu bezahlen, ist der Verpflichtete nicht befugt;
4) der von der Rentenbank zu übernehmende Rentenbetrag muß sich auf
volle Kreuzer abrunden;
Je) Rentenbeträge, die sich nicht in vollen Kreuzern abrunden, dürfen auch
während der Amortisationsperiode nicht durch Kapitalzahlung abgelöst
werden; dasselbe gilt von Rentenbeträgen uncer funfzehn Kreuzern, wenn
die auf einem Grundstücke haftende Rente nicht im Ganzen weniger als
funfzehn Kreuzer beträgt.
Im letzten Falle muß die Rente auf einmal vollständig abgelbst
werden;
1) bei Zersiückelung von Grundstücken, auf welchen Renten für die Renten-
bank haften, kann die Regierung verlangen, daß Rentenbeträge, welche
sich nach der Vertheilung jäahrlich auf weniger als dreißig Kreuzer be-
laufen, sofort durch Kapitalzahlung abgelöst werden;
6) welche Summen in den verschiedenen Jahren der Amortisationsperiode
zur