Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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zur Ablösung der verschiedenen Rentenbeträge erforderlich sind, ergiebt 
sich aus der unter A. beigefügten Tabelle; 
h) der Rentenpflichtige ist befugt, in Anrechnung auf die zu leistende Zah- 
lung (Littr. g.), soweit als thunlich, Rentenbriefe nach dem Nennwerthe 
einzuliefern. Will der Rentenpflichtige von dieser Befugnitß Gebrauch 
machen, so hat er bei der Kündigung zu erklären, welchen Theil der 
Zahlung er in Rentenbriefen abführen will, und er ist demnächst an 
diese Erklärung gebunden. Mit den Rentenbriefen sind die Kupons über 
die Zinsen vom Tage der Fälligkeit der Zahlung ab einzuliefern, für etwa 
fehlende ist der Betrag baar einzuzahlen. Die in Gemähheit dieser Vor- 
schrift eingehenden Rentenbriefe sind zu vernichten; 
i) die Rentenbriefe werden nach dem unter B. beiliegenden Schema, und 
zwar in Apoints von fünfhundert Gulden (500 Fl.), Einhundert Gul- 
den (100 Fl.) und fünf und zwanzig Gulden (25 Fl.), die Zinskupons 
aber nach dem unter C. beiliegenden Schema ausgefertigt; 
k) rücksichtlich der Nothwendigkeit einer Veränderung der Grundsteuer in 
Folge der Ablösung der Reallasten bewendet es ungeachtet der Vermit- 
telung der Rentenbank bei den deshalb in den Hohenzollernschen Landen 
bestehenden Vorschriften; 
I!) die Bestimmung derjenigen Zeitungen, in welche die Bekanntmachungen 
neben dem Amtsblatte und dem Staats-Anzeiger einzurücken sind, bleibt 
der Regierung für die Hohenzollernschen Lande überlassen. 
F. 16. 
Ruhen auf den zur Ablösung gelangenden Reallasten zu Gunsten drirter 
Berechtigter Verpflichtungen, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar 
sind, so ist die Eufchädigung dafür den Verecheshten von der Absindung zu 
überweisen, welche für die mit den Verpflichtungen belasteten Reallasten emnmit- 
telk worden ist. 
Besteht die Abfindung in baarem Kapitale, so kann der dritte Berechtigte 
statt dessen eine Entschädigung durch Rentenbriefe nach Vorschrift des F. 14. 
fordern. 
g. 1 7. 
Den bei einer Ablösung Betheiligten bleibt es freigestellt, über eine an- 
dere als die gesetzlich vorgeschriebene Art der Auseinandersetzung, insbesondere 
über eine Entschädigung durch Land, sich zu vereinbaren. Auch ist es ihnen 
gestattet, bei Gelegenheit der Ablösung eine Zusammenlegung der in vermengter 
(Tr. 5232.) Lage
	        
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