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zur Ablösung der verschiedenen Rentenbeträge erforderlich sind, ergiebt
sich aus der unter A. beigefügten Tabelle;
h) der Rentenpflichtige ist befugt, in Anrechnung auf die zu leistende Zah-
lung (Littr. g.), soweit als thunlich, Rentenbriefe nach dem Nennwerthe
einzuliefern. Will der Rentenpflichtige von dieser Befugnitß Gebrauch
machen, so hat er bei der Kündigung zu erklären, welchen Theil der
Zahlung er in Rentenbriefen abführen will, und er ist demnächst an
diese Erklärung gebunden. Mit den Rentenbriefen sind die Kupons über
die Zinsen vom Tage der Fälligkeit der Zahlung ab einzuliefern, für etwa
fehlende ist der Betrag baar einzuzahlen. Die in Gemähheit dieser Vor-
schrift eingehenden Rentenbriefe sind zu vernichten;
i) die Rentenbriefe werden nach dem unter B. beiliegenden Schema, und
zwar in Apoints von fünfhundert Gulden (500 Fl.), Einhundert Gul-
den (100 Fl.) und fünf und zwanzig Gulden (25 Fl.), die Zinskupons
aber nach dem unter C. beiliegenden Schema ausgefertigt;
k) rücksichtlich der Nothwendigkeit einer Veränderung der Grundsteuer in
Folge der Ablösung der Reallasten bewendet es ungeachtet der Vermit-
telung der Rentenbank bei den deshalb in den Hohenzollernschen Landen
bestehenden Vorschriften;
I!) die Bestimmung derjenigen Zeitungen, in welche die Bekanntmachungen
neben dem Amtsblatte und dem Staats-Anzeiger einzurücken sind, bleibt
der Regierung für die Hohenzollernschen Lande überlassen.
F. 16.
Ruhen auf den zur Ablösung gelangenden Reallasten zu Gunsten drirter
Berechtigter Verpflichtungen, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar
sind, so ist die Eufchädigung dafür den Verecheshten von der Absindung zu
überweisen, welche für die mit den Verpflichtungen belasteten Reallasten emnmit-
telk worden ist.
Besteht die Abfindung in baarem Kapitale, so kann der dritte Berechtigte
statt dessen eine Entschädigung durch Rentenbriefe nach Vorschrift des F. 14.
fordern.
g. 1 7.
Den bei einer Ablösung Betheiligten bleibt es freigestellt, über eine an-
dere als die gesetzlich vorgeschriebene Art der Auseinandersetzung, insbesondere
über eine Entschädigung durch Land, sich zu vereinbaren. Auch ist es ihnen
gestattet, bei Gelegenheit der Ablösung eine Zusammenlegung der in vermengter
(Tr. 5232.) Lage