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Lage befindlichen Grundstuͤcke zu bewirken, in welche selbst Laͤndereien von Eigen-
thuͤmern, die bei der Abloͤsung nicht interessiren, sowie von benachbarten Feld-
marken hineingezogen werden duͤrfen, sofern diese Laͤndereien in den Ausein-
andersetzungsplan passen.
F. 18.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundslücks ist nur die Uebertragung
des vollen Eigenthums zulässig.
Mit Ausnahme fester Geldrenten dürfen Grund= oder Reallasten einem
Grundstücke von jetzt an nicht auferlegt werden. Die Bestimmung des g. 1.
des Gesetzes vom 6. September 1848. (Verordnungs= und Anzeigeblatt für
das Fürsienthum Sigmaringen für 1848. S. 393.), wonach die Auflegung
neuer Grundlasten überhaupt unstarthaft sein soll, wird aufgehoben.
Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgängiger
sechsmonatlicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abzulösen berech-
tigt, sofern nicht vertragsmaßig etwas Anderes bestimmt wird. Es kann je-
doch auch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeit-
raums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ei
höherer Ablbsungsbetrag als der fünf und zwanzigfache der Rente nicht stipu-
lirt werden.
Vertragsmäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende
Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des son-
stigen Inhalts eines solchen Vertrages.
K. 19.
Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstücke oder einer
Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeit-
raumes, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden.
Kapitalien, welche auf einem Grundstücke oder einer Gerechtigkeir ange-
legt sind und bisher Seitens des Schuldners unkuͤndbar waren, koͤnnen von
jetzt ab, sobald dreißig Jahre seit der Verkuͤndung dieses Gesetzes verflossen
sind, mit einer sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekuͤndigt werden.
Diese Bestimmungen finden auf Kredit-Institute keine Anwendung.
S. 20.
Abgaben, welche aus dem Schutz= und Voigteirechte und dem genchte-
err-